Das Landgericht München I setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 17 HK O 6767/11) einen Streitwert von 21.000 Euro fest. Hierbei hatte die Antragsgegnerin sieben Wettbewerbsverstöße auf ihrer gewerblichen eBay-Präsenz begangen.

Das Landgericht München I untersagte der Antragsgegnerin

Fristbeginn: in der Widerrufsbelehrung unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren;
Grundpreise: keine Grundpreise bei grundpreispflichtigen Artikeln anzugeben;
Rücksendekosten: die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren;
Eingabefehler: nicht darüber zu unterrichten, wie mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkannt und berichtigt werden können;
Vertragsschluss: nicht darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt;
Speicherung Vertragstext: nicht darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
Impressum: im Impressum unterschiedliche Dienstanbieter zu nennen

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Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax: 089 / 130 1433-60
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Das Landgericht München II setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 10.02.2001, Az.: 1 HK O 664/11) einen Streitwert von 7.500,- Euro fest. Hierbei hatte die Antragsgegnerin drei Wettbewerbsverstöße in Ihrem gewerblichen Online-Shop begangen.

Das Landgericht München II untersagte der Antragsgegnerin

einen unrichtigen Namen im Impressum mitzuteilen;

nicht darüber zu belehren ob der Vertragstext nach dem Vertragsschuss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;

die Klausel „Teillieferungen sind zulässig.“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.

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Das Landgericht München I setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 11 HK O 341/11) einen Streitwert von 13.000 Euro fest. Hierbei hatte der Antragsgegner sieben Wettbewerbsverstöße auf seiner gewerblichen eBay-Präsenz begangen.

Das Landgericht München I untersagte der Antragsgegnerin

  • in der Widerrufsbelehrung nicht über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren sowie darüber, dass zur Fristwahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt;
  • in der Widerrufsbelehrung nicht über Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu informieren;
  • die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren;
  • im Rahmen von Fernabsatzverträgen nicht rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt; weiterlesen…
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Das Landgericht München I setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 11 HK O 24945/10) einen Streitwert von 13.000 Euro fest. Hierbei hatte der Antragsgegner vier Wettbewerbsverstöße auf seiner Internetpräsenz begangen.

Das Landgericht München I untersagte dem Antragsgegner

keinen Grundpreis bei grundpreispflichtigen Waren anzugeben,
die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren,
den Verbraucher unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren,
den Verbraucher nicht darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

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Das Landgericht Essen setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 44 O 153/10) einen Streitwert von 15.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte ihre über das Internet angebotenen Bekleidungstextilien falsch gekennzeichnet.

So untersagte das Landgericht Essen der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern im Internet beim Verkauf von Bekleidungstextilien falsche Angaben zu der Art der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe im Sinne des TKG zu machen.

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Das Landgericht Dortmund setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 13 O 166/09) einen Streitwert von 14.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich insgesamt sechs wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Dortmund der Antragsgegnerin, im Wettbewerb handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern Fernabsatzverträge anzubahnen und dabei

a) in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben;
b) nicht über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, zu informieren;
c) keine Angaben dazu zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
d) keinen Hinweis dazu zu geben, wie der Verbraucher mit zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann;
e) keinen Hinweis zu den für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu geben;
f) keine Angaben zu den Registernummer und dem zuständigen Register zu machen;
g) keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

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Das Landgericht Bochum setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. I-12 O 251/09) einen Streitwert von 25.000 Euro fest. Der Antragsgegner hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Bochum dem Antragsgegner, im Wettbewerb handelnd als Unternehmer gegenüber Endverbrauchern im Fernabsatz bei eBay Füllungen für Wärmekissen anzubieten

  • und dabei die folgende Formulierung zu verwenden:

“Dennoch hat uns dieser Satz des Bekannten zu denken gegeben und wir haben beschlossen, dass wir unseren Kunden eine Zufriedenheitsgarantie geben: Sind Sie mit der Ware nicht zufrieden, so gewähren wir Ihnen ein Rückgaberecht von 4 Wochen ab Bestelldatum. Sie haben so ausreichend Zeit sich von unseren Produkten zu überzeugen.”

“Sie können von Ihrem Widerrufsrecht innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen per Brief, Fax, E-Mail oder durch Rücksendung der Ware Gebrauch machen.”

“Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung” –> ohne darauf hinzuweisen dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt.

“Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag i.H.v. 40 Euro nicht übersteigt.” –> ohne, dass dieser Verpflichtung eine entsprechende vorherige Vereinbarung zu Grunde liegt.

“Die Angebote des Anbieters auf der Webseite sind freibleibend. Im Falle der Nichtverfügbarkeit ist der Anbieter nicht zu Leistung verpflichtet.”

“Bei Nichtverfügbarkeit der Ware behalten wir uns vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen bzw. die Leistung nicht zu erbringen.”

  • ohne im Rahmen eines Impressums den vollständigen Namen anzugeben.
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Das Landgericht Bochum setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. I-12 O 255/09) einen Streitwert von 15.000 Euro fest. Der Antragsgegner hatte sich zwei wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Bochum dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern

1. die nachfolgenden Angaben zu tätigen:

“Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entsprocht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einene Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.” –> sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird.

2. Gewürze zum Räuchern von Fleisch in Fertigpackungen anzubieten, ohne einen Grundpreis anzugeben.

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Das Landgericht Saarbrücken setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 7KFH O 232/09) einen Streitwert von 10.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich drei wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Saarbrücken der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Handelsplattform eBay Angebote von Waren aus dem Sortiment xxx zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1.) wenn bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu erteilenden Informationen (nämlich Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)

a) nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen wird, sie zu vermeiden.

b) nicht auf die für den Unternehmer geltende 30-Tage-Frist ab Zugang der Widerrufserklärung für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen hingewiesen wird.

2.) wenn im Falle der Abgabe einer Garantieerklärung für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der angebotenen Sache nicht auh darüber informiert wird, dass die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

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