Google-Shopping-Anzeigen: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Mit Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14, hat das LG Hamburg entschieden, dass Verkaufsanzeigen bei „Google Shopping“ gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen, wenn die zusätzlich zum Endpreis anfallenden Versandkosten lediglich im Rahmen eines so genannten Mouse-Overs angezeigt werden.

In dem vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall wurde ein Online-Händler von einem Mitbewerber im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Verstoßes gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil bei dessen Angebots-Anzeigen beim Online-Dienst „Google Shopping“ neben dem Endpreis nicht die zusätzlich anfallenden Versandkosten ausgewiesen wurden. Diese wurden bei den Google-Shopping-Anzeigen nur angezeigt, wenn man mit der Mouse über die zugehörige Produktabbildung fuhr.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.