Schlagwort -24 Monate Gewährleistung

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Abmahnung ebay: Fehlendes EU-Energielabel
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Abmahnung Stefan Braun
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Abmahnung Amazon: Fehlerhafte AGB & irreführende Werbung
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OLG München: Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ ist wettbewerbswidrig

Abmahnung ebay: Fehlendes EU-Energielabel

Ein eBay-Händler wurde wegen eines angeblich fehlenden EU-Energielabels abgemahnt.

Auch werbe er unlauter mit der Aussage „24 Monate Gewährleistung“.

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

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Abmahnung Stefan Braun

Herr Stefan Braun hat einen Amazon-Händler wegen angeblich fehlerhafter AGB und mehr abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Stefan Braun
  • Begründung: 
    • fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
    • irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten („24 Monate Gewährleistung“)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Amazon
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 10.000 €

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Abmahnung Amazon: Fehlerhafte AGB & irreführende Werbung

Ein Amazon-Händler wurde abgemahnt, weil seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fehlerhaft sein sollen.

Außerdem werbe er irreführend mit der Aussage „24 Monate Gewährleistung“ (Werbung mit Selbstverständlichkeit)..

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OLG München: Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ ist wettbewerbswidrig

Im Online-Handel wird es aufgrund der stetig steigenden Zahl konkurrierender Anbieter immer wichtiger, die eigenen Produkte nicht nur hinsichtlich ihrer qualitativen Eigenschaften zu bewerben, sondern auch spezielle Vorzüge im Bereich der Kundenbetreuung und im Service anzupreisen.

Dabei wird oft auf sogenannte „Selbstverständlichkeiten“ zurückgegriffen, die scheinbare zusätzliche Dienste oder Gefälligkeiten des Anbieters verdeutlichen sollen, sich in Wirklichkeit aber aus allgemein verbindlichen gesetzlichen Regelungen ergeben und somit ohnehin von jedem Online-Händler zwingend zu beachten sind. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Werben mit solchen Selbstverständlichkeiten aber nicht selten unzulässig.

In seiner Entscheidung vom 09.09.2013 statuierte das OLG München nun, dass die die Ausweisung eines Produkts mit der Selbstverständlichkeit „24 Monate Gewährleistung“ auf der Website eines Online-Händlers eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt, wenn diese so hervorgehoben wird, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers als Besonderheit des betreffenden Angebots aufgefasst werden muss.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.