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Adwords: Rechtsverletzung bei der Buchung von bekannten Marken
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Händler haften für Wettbewerbsverstöße durch Amazon bei AdWords-Werbung

Adwords: Rechtsverletzung bei der Buchung von bekannten Marken

Es ist seit längerem ständige Rechtsprechung, dass die Benutzung von fremden Markennamen als Keywords bei AdWords grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Ausnahmen macht die Rechtsprechung jedoch teilweise für bekannte Marken.

Das OLG Frankfurt hat nun in seinem Urteil vom 10. April 2014 zu Gunsten von „Beate Uhse“ entschieden, dass die Buchung fremder Markennamen als Keywords dann eine Rechtsverletzung darstellt, wenn die fremde Marke bekannt ist und die geschaltete Anzeige die bekannte Marke als stark überteuert darstellt und diese dadurch in ein negatives Licht rückt (Az.: 6 U 272/10).

I. Das Problem

Google AdWords ist eine Form der Internetwerbung mit der Werbetreibende Anzeigen schalten können, die sich an den Suchergebnissen der Webnutzer orientieren. Mit den sogenannten „Keywords“ kann dabei vorab festgelegt werden, dass eine Anzeige nur bei Suchergebnissen für genau bestimmte Begriffe oder thematisch passende Seiten geschaltet wird.

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Händler haften für Wettbewerbsverstöße durch Amazon bei AdWords-Werbung

Millionen Onlinehändler nutzen die Plattform Amazon für ihren Warenabsatz. Doch neben großen wirtschaftlichen Gewinnen, bringt dies auch große Abmahnungsgefahren mit sich. Die Rechtsprechung hat eine verschuldensunabhängige Haftung der Händler für Wettbewerbsverstöße seitens Amazon im Zusammenhang mit ihren Angeboten etabliert.

Aktuell hat das LG Frankfurt in seinem Beschluss vom 07.11.2012 (Az.: 2-06 O 552/12) klargestellt, dass Amazon-Händler für wettbewerbswidrige AdWords-Anzeigen haften, selbst wenn nicht sie, sondern Amazon ohne deren Wissen diese geschaltet haben.

Google AdWords ist eine Form der Online-Werbung von Google Inc. Die sog. Google AdWords werden insbesondere auf den Google Suchseiten geschaltet. Es handelt sich hierbei um Werbeanzeigen, die ganz oben auf der Suchtreffer-Seite über bzw. neben den organischen Suchergebnissen zu sehen sind. Gibt der Nutzer ein bestimmtes Schlüsselwort (keyword) in die Suchmaschine ein, so erscheint die geschaltete Werbeanzeige.

Amazon hatte für einen ihrer Händler einer AdWords-Anzeige bei Google geschaltet, in welchem eine kostenlose Lieferung ab einem Bestellwert von 20 € angepriesen wurde. In Wirklichkeit fielen jedoch auch bei einem Bestellwert über 20 € Lieferkosten an.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.