Schlagwort -AGB-Klausel

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Abmahnung Neuffer Fenster + Türen GmbH
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Abmahnung ebay: Angaben zum Vertragsschluss
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Abmahnung IDO Verband: AGB-Klausel zur Speicherung des Vertragstextes
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Widerrufsrecht: Bitte um Rücksendung in Originalverpackung
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Abmahnbar ? „Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“

Abmahnung Neuffer Fenster + Türen GmbH

Die Firma Neuffer Fenster + Türen GmbH hat einen Webshop-Betreiber wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht  abgemahnt.

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

  • Abmahner: Neuffer Fenster + Türen GmbH
  • Begründung: 
    • fehlende gesetzesmäßige Widerrufsbelehrung
    • Verwendung einer unrwirksamen AGB-Klausel
    • unzureichende Versandangaben „Versandzeit D: 1-2 Tage (in der Regel)“
    • Schutzrechtsverletzung an einer Grafik
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Onlineshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 20.000,00 €

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Abmahnung ebay: Angaben zum Vertragsschluss

Ein ebay-Händler wurde abgemahnt, weil seine Angaben zum Vertragsschluss wettbewerbswidrig sein sollen.

Seine AGB Klauseln seien nicht mit der auf ebay üblichen Vorgehensweise zum Vertragsschluss konform.

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

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Abmahnung IDO Verband: AGB-Klausel zur Speicherung des Vertragstextes

Der IDO Verband hat einen ebay-Händler wegen einer angeblich fehlerhaften AGB-Klausel bezogen auf die Informationen zur Speicherung des Vertragstextes abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbwerbsrechtlichen Abmahnung des IDO Verbands:

  • Abmahner: Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.V.
  • Begründung: angeblich wettbewerbswidrige Angabe zur Speicherung des Vertragstextes
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Widerrufsrecht: Bitte um Rücksendung in Originalverpackung

Die Rücksendung der Ware in der Originalverpackung (OVP) darf dem Kunden bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts keinesfalls vorgeschrieben werden – aber darf man ihn freundlich darum bitten?

In einem aktuellen Urteil will das Landgericht Hamburg in dieser Bitte eines Händlers nun keinen Rechtsverstoß erkennen (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 06.01.2011, Az. 327 O 779/10).

AGB-Klauseln, die dem Kunden im Falle des Rücktritts oder Widerrufs die Rücksendung der Ware in der OVP vorschreiben, sind rechtswidrig: Sie stellen nach verbreiteter Ansicht der Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und könnten ihn an der Ausübung seiner Rechte hindern.

In dem aktuellen Fall hatte nun das LG Hamburg über eine AGB-Klausel zu erkennen, die nicht als Vorschrift, sondern schlicht als Bitte formuliert (und wohl auch als solche gemeint) war:

Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden

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Abmahnbar ? „Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“

Eine AGB-Klausel, nach der Versandkosten ins Ausland individuell vereinbart werden sollen, verstößt zwar gegen das Gebot der Preisklarheit, stellt jedoch nur eine Bagatelle dar – so das OLG Frankfurt a.M..

Der lautere Wettbewerb werde hierdurch nicht spürbar beeinträchtigt, sodass eine Abmahnung in dieser Sache nicht gerechtfertigt sei (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

Dem Beschluss vorausgegangen war die gerichtliche Überprüfung der folgenden AGB-Klausel:

Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.“

Diese Regelung verstößt zwar grundsätzlich gegen die §§ 1 Abs. 2, 2 PAngV; jedoch ist hier die Bagatellgrenze des § 3 UWG nach Ansicht der Richter aus Frankfurt nicht überschritten worden, sodass im Ergebnis kein Unterlassungsanspruch der Konkurrenz gegen den Händler besteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11):

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.