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OLG Köln: Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei „Quasi-Mono-Produkten“
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Impressum bei Facebook unter „Info“ nicht ausreichend
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Abmahngefahr: Angabe der Rechtsform darf bei Werbemaßnahmen nicht fehlen
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Angabe der E-Mail Adresse im Impressum ist zwingend
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EU-Kommission: Produkte sollen ab 2015 Angabe des Ursprungslandes tragen
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Versandhandel mit Lebensmitteln: In der Produktbeschreibung müssen Zusatzstoffe genannt sein!
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OLG Bremen: Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt
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eBay: Angabe der Garantie bei Elektronikarikeln bald Pflicht
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Frage des Tages: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?
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Update Abmahnung Volker Rügen

OLG Köln: Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei „Quasi-Mono-Produkten“

Viele, oftmals weniger bekannte Spezialgesetze können durch die Generalklausel des § 4 Nr. 11 UWG den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnen. So hatte das OLG Köln darüber zu befinden, inwieweit die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) Marktverhaltensregelungen darstellen und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gem. §§ 3 Abs. 1, 4, Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG von Mitbewerbern nach sich ziehen können.

Darüber hinaus gelangte das Gericht zur Ansicht, dass die Angabe des Prozentanteils eines besonders werblich hervorgehobenen Inhaltsstoffes zwingend anzugeben sei, auch wenn es sich bei dem betreffenden Lebensmittel um ein sog. „Quasi-Mono-Produkt“ handle. Lesen Sie mer zu dieser Entscheidung.

1. Was war passiert?

Der Vertreiber von „Sportlernahrung“ (Nahrungsergänzungsmitteln) verwies bei seinem Produkt „AAKG 1250 extreme mega carbs“, dessen Hauptbestandteil „Arginin Alpha-Ketoglutarat“ ist, auf der Produktverpackung auf mehrere Etiketten auf dessen Inhaltsstoffe (Supplements facts) hin. Auf der Vorderseite des Produkts war in hervorgehobener Weise zu lesen: „1250mg AAKG“, auf einem Seitenetikett „1 Kapsel…1250mg AAKG“.

a) Die Argumentation des Mitbewerbers
Der Mitbewerber argumentierte, dass beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere im Bereich der Sportnahrung, die Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zu beachten wären.

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Impressum bei Facebook unter „Info“ nicht ausreichend

Immer häufiger wird die digitale Kommunikationsplattform „Facebook“ auch von Online-Händlern genutzt, die ihre Angebote auf einer eigens angelegten Seite des Netzwerkes aufführen und bewerben.

Dies dient vor allem dazu, den eigenen Internetauftritt einem breiteren Publikum zugänglich zu machen und gleichzeitig neue Zielgruppen, die über Seitenvorschläge des Netzwerkes selbst oder mittels der Empfehlung anderer Nutzer auf den Online-Händler aufmerksam werden, anzusprechen.

Allerdings müssen solche Online-Präsenzen gewissen gesetzlichen Anforderungen zum Verbraucherschutz genügen.

Mit Urteil vom 13.08.2013 hat nun das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Weiterleitung auf das jeweilige Impressum des Anbieters im Rahmen des Facebook-Auftritts über den „Info-Button“ ungenügend ist.

Die Pflicht zur Angabe eines Impressums im Internet
Ein im digitalen Geschäftsverkehr tätiger Händler ist nach §5 des Telemediengesetzes (TMG) grundsätzlich verpflichtet, sowohl im Rahmen des eigenen Internetauftritts als auch im Rahmen der Unterhaltung einer gewerbsmäßigen Seite in einem sozialen Netzwerk Angaben über seine Identität, Anschrift, Handelsregistereintragung und seine Vertretungsberechtigten zu machen.

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Abmahngefahr: Angabe der Rechtsform darf bei Werbemaßnahmen nicht fehlen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013; Az. I ZR 180/12) hat entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbemaßnahmen seine Rechtsform angeben muss. Andernfalls droht ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG.

 

Was ist geschehen? – Der Sachverhalt
In einer Zeitungsbeilage wurden Elektronikprodukte beworben, ohne dass der werbende Einzelkaufmann auf seine Eigenschaft als eingetragener Kaufmann („e.K.“) hinwies. Im Fehlen dieses Rechtsformzusatzes sah der Kläger einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da die Identität des Werbenden nicht deutlich würde.

Die einschlägige gesetzliche Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG lautet, wie folgt:

„Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben

 

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Angabe der E-Mail Adresse im Impressum ist zwingend

Das KG Berlin hat in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen zwei Anbietern von Luftbeförderungsleistungen klargestellt, dass die Angabe einer E-Mail Kontaktadresse im Impressum gem. 5 I Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) zwingend erforderlich ist. Diese Informationspflicht kann weder durch die Angabe einer Fax-Nummer noch durch eine Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars erfüllt werden.

 

 

 

Das KG Berlin führt aus, dass der Wortlaut des § 5 Abs. Nr. 2 „einschließlich der (Angabe) der elektronischen Post“ eindeutig sei und eine einschränkende Interpretation, dass bereits die Angabe der Telefon- oder Faxnummer oder die Angabe eines Online-Kontaktformulars ausreiche, nicht möglich sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehe es um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Eine Telefonnummer oder Telefaxnummer sei keine Email-Anschrift und damit keine Adresse der elektronischen Post. Das KG Berlin weist darauf hin, dass Telefon- und Telefaxnummer einer E-Mail Adresse auch nicht gleichwertig seien, da das gesprochene Wort keinen Dokumentationswert habe, nicht jeder über ein Telefaxgerät verfüge und der Telefaxversand kostenträchtiger und zeitaufwändiger sei…

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EU-Kommission: Produkte sollen ab 2015 Angabe des Ursprungslandes tragen

Die Europäische Kommission hat Anfang 2013 Entwürfe für neue Verordnungen über Produktsicherheit und Marktüberwachung vorgeschlagen, wonach Hersteller und Einführer in Zukunft dafür zu sorgen haben, dass die Produkte eine Angabe ihres Ursprungslandes tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass sich diese Angabe auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage befindet. Bei Produkten, die in der EU hergestellt worden sind, wird als Ursprung entweder die EU oder ein bestimmter Mitgliedstaat anzugeben sein.

Zweck dieser neuen Vorschriften soll sein, die Sicherheit der auf dem Binnenmarkt angebotenen Verbraucherprodukte zu verbessern und die Marktüberwachung für alle Nicht-Lebensmittel-Produkte – auch die aus Drittländern eingeführten – zu verstärken. Unsichere Produkte sollten gar nicht erst zu den Verbrauchern oder anderen Nutzern gelangen. Damit solche Produkte schnell vom Markt genommen werden können, sollen die Anforderungen an die Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit der Produkte verschärft werden.

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Versandhandel mit Lebensmitteln: In der Produktbeschreibung müssen Zusatzstoffe genannt sein!

In der sog. ZZulV (Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken) geht bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Nr. 4 hervor, dass die genannten Stoffe schon im Online-Angebot einsehbar sein müssen.

 

Die vorgeschriebenen Angaben sind in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle in der Artikelbeschreibung anzugeben; nicht zulässig ist es, sie allein in Fußnoten unterzubringen.

Diese Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsrisiken sowie vor Täuschung im Handelsverkehr mit Lebensmitteln. Dieser Schutz würde erheblich verkürzt, wenn der Kunde erst nach Lieferung der bestellten Waren erfahren würde, dass diese Zusatzstoffe erhalten, denen er sich nicht aussetzen möchte.

Insbesondere sind anzugeben (vgl. § 9 ZZulV):

  • Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“

 

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OLG Bremen: Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ ist zu unbestimmt

Ein aktuelles Urteil des OLG Bremen dürfte bei Unternehmern, die ihre Ware über die Plattformen Amazon und eBay absetzen für reichlich Unbehagen sorgen: Das OLG stellte fest, dass die Angabe einer bloß voraussichtlichen Versanddauer zu unbestimmt sei.

Erschwerend kommt hinzu, dass die vom Gericht beanstandete Angabe der Versanddauer von den Plattformen Amazon und eBay automatisch zu den Angeboten der Verkäufer hinzugefügt wird. Durch diesen Automatismus ist eine Vielzahl von Unternehmern betroffen.

 

Wo liegt das Problem?

Sowohl Amazon als auch eBay stellen automatisiert Angaben zur Versanddauer zur Verfügung.

Bei Amazon findet sich diese Angabe auf der jeweiligen Infoseite über den Verkäufer unter den Versandbedingungen des Verkäufers. Dort findet sich dann – ggf. auch mehrfach nach Versandart und Zielland unterteilt – die Angabe:

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eBay: Angabe der Garantie bei Elektronikarikeln bald Pflicht

Nachdem wir erst kürzlich von den geplanten Änderungen Amazons zur Rückgabebedingungen-Anzeige berichtet hatten, wartet eBay mit einer eigenen „Drohung“ an seine gewerblichen Händler auf.

In einem aktuellen Newsletter lässt eBay verlauten, dass es ab dem 15.09.2012 für gewerbliche Händler von Elektronikartikeln verpflichtend werden soll, das Artikelmerkmal „Herstellergarantie“ zu nutzen.

Geplante Änderung:

In einer harmlos anmutenden E-Mail-Nachricht versendete die Verkaufsplattform eBay auszugsweise nachstehende Hinweise hinsichtlich der für Herbst 2012 geplanten Änderungen:

Ab 25. September müssen alle gewerblichen Verkäufer das Artikelmerkmal „Herstellergarantie“ nutzen, wenn sie Elektronikartikel als „neu“ oder „neu: Sonstige“ einstellen. Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, zusätzlich klar und deutlich die Details in der Artikelbeschreibung anzugeben. lmmer mehr Käufer legen großen Wert auf die Herstellergarantie, denn sie schafft mehr Vertrauen. Durch detaillierte Angaben zur Herstellergarantie erhöhen Sie lhre Verkaufschancen, insbesondere bei hochwertigen Artikeln.

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Frage des Tages: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?

Grundpreis: Angabe bei Arzneimitteln nötig ?

Antwort: Es kommt darauf an, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. So sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV nicht auf Waren und Leistungen anzuwenden, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Publikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

Update Abmahnung Volker Rügen

Der IT-Recht Kanzlei München liegt die nächste Abmahnung des Herrn Volker Rügen wegen angeblichem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Volker Rügen
Begründung: angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung (Angabe der Telefonnummer).
Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Gegenstandswert: 5.000 €

Fragen zum Thema oder dieser Abmahnung ?

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe

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Weitere Kontaktmöglichkeiten:

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.