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Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen: Neuerungen ab dem 13.06.2014
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Preisangabenverordnung richtig umsetzen!

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen: Neuerungen ab dem 13.06.2014

Die Ausübung des Verbrauchern zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen führt seit jeher häufig zu Konflikten: Der Unternehmer ist in dieser Konstellation schutzwürdiger im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag, der auf die Lieferung einer Ware gerichtet ist.

Eine einmal erbrachte Dienstleistung lässt sich – anders als eine Ware – nicht im eigentlichen Sinne „zurückgewähren“. Damit würde bei einem uneingeschränkten Widerrufsrecht die Gefahr drohen, dass der Verbraucher von der erbrachten Dienstleistung profitiert, der Unternehmer ihm jedoch in Folge des Widerrufs das vereinbarte Entgelt erstatten muss

 

Einleitung:
Der Gesetzgeber hat – um diesen Problemkreis einzuschränken – bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen eine Regelung geschaffen, die ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts – vor Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist – vorsieht. Diese findet sich nach geltendem Recht in der Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB.

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Preisangabenverordnung richtig umsetzen!

Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur Preisangabenverordnung, die alle dasselbe Problem berühren:

Auf welche Art und Weise hat man im Internet Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen?

Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay?

Lesen Sie hierzu die aktuelle FAQ („Frequently Asked Questions“) der IT-Recht Kanzlei, die auch exotische Themen im Zusammenhang mit der PAngV behandeln.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.