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Abmahnung Alexander Limbach: Urheberrechtsverletzung
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Abmahnung Webshop: Unerlaubte Nutzung einer Grafik
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Anwendbarkeit der 100 EUR-Regel bei Urheberrechtsverletzungen

Abmahnung Alexander Limbach: Urheberrechtsverletzung

Herr Alexander Limbach hat einen Nutzer auf ebay-Kleinanzeigen wegen einem angeblichen Verstoß gegen das Urheberrecht abgemahnt.

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

  • Abmahner: Alexander Limbach
  • Begründung: Fehlende Erlaubnis zur Nutzung einer von ihm erstellten Grafik
  • Rechtlicher Bezug: Urheberrecht
  • Handels-Plattform: ebay-Kleinanzeigen
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Webshop: Unerlaubte Nutzung einer Grafik

Ein Webshop-Betreiber, der Produkte zum Thema Energiesparen verkauft wurde wegen der angeblich nicht autorisierten Nutzung einer Grafik abgemahnt.

Der Händler verstoße durch die unerlaubte Nutzung gegen das Urheberrecht.

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Anwendbarkeit der 100 EUR-Regel bei Urheberrechtsverletzungen

Wer eine urheberrechtlich geschützte Grafik ohne Erlaubnis ins Internet stellt und deswegen abgemahnt wird, muss zahlen. Die Frage ist nur: Wie viel? Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2011, Az.:31 C 3239/10 – 74) hat jetzt entschieden, dass eine Kappung der Kosten auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger vor der Abmahnung umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag.

Fall

Der Beklagte hatte auf seiner Internet-Homepage eine Grafik verwendet, deren Inhaber der Kläger ist. Dieser schaltete daraufhin einen Anwalt ein, der den Fall überprüfte und schließlich eine Abmahnung verfasste. Der Kläger verlangte nun die Erstattung der Anwaltskosten in voller Höhe von rund 400 Euro. Der Beklagte überwies jedoch nur 100 Euro und berief sich auf die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG.

§ 97 a Abs 2 UrhG:
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Entscheidung

Das Gericht sah die Merkmale des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht als erfüllt an. Zur Begründung führte es aus, dass auf die Kappungsgrenze nur dann abgestellt werden dürfe, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien…

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.