Schlagwort -Kennzeichnungspflicht

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Reifen: Neue Kennzeichnungspflichten ab dem 01.11.2012 zu beachten
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Online-Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln: Ab Ende 2014 Pflicht
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LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG
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Neue Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Kfz-Reifen ab dem 01.11.2012
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Achtung: Kennzeichnung von Fernsehern im Internet bald verpflichtend
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Zur Kennzeichenpflicht von Produkten, in denen Lithiumbatterien fest verbaut sind.

Reifen: Neue Kennzeichnungspflichten ab dem 01.11.2012 zu beachten

Ab dem 01.11.2012 haben (auch) Online-Händler beim Verkauf von Kraftfahrzeugreifen der Klassen C1, C2 und C3 neue Kennzeichnungspflichten zu beachten.

Grundlage für die künftige Kennzeichnungspflicht ist die EG-Verordnung 1222/2009. Ziel dieser Verordnung ist, den durch den Rollwiderstand der Bereifung bedingten Kraftstoffverbrauch und den damit verbundenen CO2-Ausstoß zu senken. Daneben liegt das Augenmerk auch auf einer Verringerung des Verkehrslärms durch das Abrollgeräusch der Reifen und auf der Verbesserung der Verkehrssicherheit hinsichtlich des Haftungsverhaltens der Reifen bei Nässe.

Zunächst findet die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 nur Anwendung auf Reifen der Klassen C1, C2 und C3. Zur Bestimmung dieser Klassen ist gemäß Art. 3 Nr. 1 der Verordnung ein Rückgriff auf Art. 8 der EG-Verordnung 661/2009 erforderlich, der hinsichtlich der dort genannten Fahrzeugklassen wiederum auf Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG verweist.

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Online-Kennzeichnungspflicht von Lebensmitteln: Ab Ende 2014 Pflicht

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist Ende letzten Jahres in Kraft getreten. Sie wird in den nächsten Jahren Online-Händlern, die über das Internet Lebensmittel verkaufen, viel Arbeit bereiten.

Grund: Ab dem 13.12.2014 wird eine umfassende Online-Kennzeichnungspflicht gelten mit der Konsequenz, dass Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der anzugebenden Informationen weitgehend denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden.

A. Neue Informationspflichten ab dem 13.12.2014 sowie dem 13.12.2016

1. Allgemeine Online-Informationspflichten bei vorverpackten Lebensmitteln

Online-Händler, die  vorverpackte Lebensmittel über das Internet zum Verkauf anbieten, werden ab dem 13.12.2014 folgende Pflichtinformationen auf ihrer Internetpräsenz darzustellen haben:

die Bezeichnung des Lebensmittels;

das Verzeichnis der Zutaten;

alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

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LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG

Das LG Hamburg hat – im völligen Widerspruch zur aktuellen Verwaltungspraxis der Stiftung EAR – entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2012, Az. 406 HKO 160/11), dass LED-Lampen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG unterliegen: Grund:

LED-Lampen seien keine Elektrogeräte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Begründung des LG Hamburg:

Das Elektrogesetz gilt nach seinem § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in § 2 ElektroG genannten Kategoren fallen, von denen vorliegend lediglich die Kategorie  5 „Beleuchtungskörper“ in Betracht kommt. Hierzu ergibt sich aus dem Anhang I- Liste der Kategorien und Geräte – unter Ziffer 5, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG, wonach § 5 ElektroG auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gilt, was keiner besonderen Erwähnung bedürfte, wenn Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen bereits allgemein dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes zuzurechnen wären.

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Neue Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Kfz-Reifen ab dem 01.11.2012

Die Bereifung hat einen erheblichen Anteil am Spritverbrauch und damit auch CO2-Ausstoß von Kraftfahrzeugen.

Die Europäische Union sieht in der Entwicklung besserer Reifenmischungen dahingehend ein erhebliches Sparpotential und hat in dem Zusammenhang, einen einheitlichen Kennzeichnungsstandard geschaffen, der sich an den Kennzeichnungspflichten für den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten orientiert.

Künftig sind Hersteller und Vertreiber von Reifen, und damit auch Reifenhändler, die ihre Produkte im Ecommerce absetzen, zu einer einheitlichen Kennzeichnung nahezu sämtlicher Reifen verpflichtet.

Lesen Sie hierzu den aktuellen Artikel „Verkauf von Reifen“ der IT-Recht Kanzlei.

Achtung: Kennzeichnung von Fernsehern im Internet bald verpflichtend

Seit dem 20.12.2010 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft, welche unter anderem die Online-Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten regelt.

Ab dem 30.03.2012 dürfen Fernsehgeräte im Internet nur noch entsprechend gekennzeichnet beworben werden. Lesen Sie hierzu die FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Was ist ein „Fernsehgerät“?

Der Begriff „Fernsehgerät“ bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor (vgl. Artikel 2 Nr. 1 der
EU-Verordnung Nr. 1062/2010).

Der Begriff „Fernsehapparat“ bezeichnet widerum ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:

einem Bildschirm,

einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en);

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Zur Kennzeichenpflicht von Produkten, in denen Lithiumbatterien fest verbaut sind.

Was muss man beim Versand von Endoskopen beachten, in die Lithiumbatterien fest verbaut sind?

Grundsätzlich gelten die gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch für den Versand von Geräten, in denen Lithiumbatterien eingebaut sind, und nicht nur für den Versand loser Akkus. In aller Regel kommen beim Versand in Geräten verbauter Lithiumbatterien jedoch Freistellungsvorschriften zum Tragen, die einen vereinfachten Versand dieser Güter ermöglichen.

Um die Anwendbarkeit und Einhaltung dieser Freistellungsvoraussetzungen im konkreten Fall beurteilen zu können, sind viele Details zu beachten.

Wir nehmen an, dass das von Ihnen vertriebene Endoskop ausschließlich auf der Straße transportiert werden soll? Das Endoskop enthält eine einzelne Lithiumbatterie, die beim tatsächlichen Versandszenario auch im Endoskop eingebaut ist (und nicht etwa nur im gleichen Karton wie das Endoskop liegt) und es liegen auch keine weiteren Batterien bei (z.B. Ersatzakku)?

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.