Schlagwort -Unterlassungsanspruch

1
Unterlassungsanspruch wegen Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung
2
Ohne Kostenrisiko für den Antragsteller? Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Unterlassungsanspruch wegen Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

Jüngst hat sich das OLG Celle (Urteil vom 15.05.2014, Az.: 13 U 15/14) mit der Reichweite des Unterlassungsanspruchs wegen unerwünschter Email-Werbung befasst und statuiert, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung für eine bestimmte E-Mailadresse die Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungen unter Verwendung alternativer Adressen nicht entfallen lässt.

E-Mails mit werbendem Inhalt sind zwar seit jeher ein überaus wirksames Instrument des zielgerichteten und kundenorientierten Marketings, bewegen sich mit Blick auf ihre Zulässigkeit aber in engen rechtlichen Grenzen. Grundsätzlich vermag nur die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Empfang die Qualifikation von E-Mail-Werbung als Spam zu verhindern, welcher einhellig stets Unterlassungsansprüche auslöst.

 Zur Frage des Umfangs eines solchen Anspruchs jedoch bezieht die Rechtsprechung seit jeher unterschiedliche, teilweise sogar gegenteilige Stellung.

Den Originalbeitrag weiterlesen […]

Ohne Kostenrisiko für den Antragsteller? Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Selbst wenn ein eingeklagter Anspruch begründet ist, muss der Beklagte nicht zwangsweise die angefallenen Prozesskosten tragen: Hat er „keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben“ und erkennt er den Anspruch sofort an, hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen ( § 93 ZPO) .

Das gilt auch bei einstweiligen Verfügungen, z.B. bei einem Unterlassungsanspruch, wenn der Antragsteller nicht vorab abgemahnt hat und der Antragsgegner ein „sofortiges Anerkenntnis“ abgibt. Dann bleibt der Antragsteller in der Regel auf den Prozesskosten sitzen. Dieses Kostenrisiko bei fehlender Abmahnung kann der Antragsteller jedoch durch einen einfachen Trick umgehen…

Der Trick: Verbindet der Antragsteller in seinem Antrag auf einstweilige Verfügung den Unterlassungsantrag mit einem so genannten Sequestrationsantrag, greift § 93 ZPO grundsätzlich nicht – trotz fehlender Abmahnung und sofortigem Anerkenntnis.

Sequestration bedeutet dabei, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, weitere bei ihm vorhandene gefälschte Produkte (z.B. Datenträger mit Software) an den Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben.

Nachfolgend drei Konstellationen zur Veranschaulichung:

Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.