Der IT-Recht Kanzlei München liegt wieder eine Abmahnung des Herrn Uwe Krapp wegen angeblichem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit einer angeblich falschen Widerrufsbelehrung.

Überblick und Inhalt

Kanzlei: Markus Zöller Rechtsanwalt

Abmahner: Uwe Krapp
Begründung:

angeblich Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

Gegenstandswert: 30.000 €, weiterlesen…

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Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.

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Wer im Kfz-Handel mit der Angabe „Navi“ wirbt, sollte dann auch ein Fahrzeug anbieten können, in das ein Navigationsgerät integriert ist – ein kleines, mobiles Navi berechtigt nicht zu dieser Werbeaussage.

Argument: Der Wert und Komfort des Fahrzeugs wird nur durch ein fest verbautes Navigationssystem merklich gesteigert; die Werbung „Navi“ für ein mobiles Gerät ruft folglich eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs hervor (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.07.2011, Az. 6 U 275/10).

Der Fall ist schnell erklärt: Ein Autohändler bot einer Internet-Plattform ein Fahrzeug an, das unter anderem mit dem Zubehör „Navi“ beworben wurde. Es verfügte jedoch über kein herstellerseitig integriertes Navigationssystem, sondern lediglich über ein beigelegtes mobiles Navi. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in dieser Form der Werbung jedoch eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung.

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Was für ein schöner Freitag  und ein weiteres Frühlingswochenende steht uns bevor.

Vorher ist es aber noch Zeit für unsere Links der Kalenderwoche 12 (19.03. – 23.03.2012) .

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

Änderung bei ebay: Scheitert das neue Zahlungsverfahren ? Die Diskussionen reißen nicht ab, mehr…

Furcht vor Klagen: Facebook deckt sich mit Patenten ein, mehr…

Traurig: Peinliche Sicherheitspanne bei Paypal, mehr…

Bundesregierung: Will eine “kluge Regulierung” für das Internet, mehr…

Twitter noch kommerzieller: Werbung soll gezielt ausgeliefert werden, mehr…

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Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einen Online-Shop betreffend vorgelegt.

Abgemahnt werden:

irreführende Werbung mit Wirkungsversprechen

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax: 089 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

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Das Inverkehrbringen sowie das Verkaufen von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll.

Es bestehen Anzeige- wie auch diverse Kennzeichnungspflichten. Zudem ist es extrem kompliziert geworden, Nahrungsergänzungsmittel “richtig” zu bewerben.

Die IT-Recht Kanzlei fasst in ihrem aktuellen eBook “Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln” zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.

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Der IT-Recht Kanzlei München liegt wieder eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit angeblich unlauterer Werbung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Wettbewerbszentrale
Begründung:

angeblich irreführende Preisangaben (Suchmaschine zeigt günstigeren Preis als der Webshop)

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: Webshop
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher), weiterlesen…

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Wer kennt dies nicht? Jeden Tag angeln wir neue Prospekte aus dem Briefkasten und werden dort mit unzähligen Rabattaktionen konfrontiert.

Gleiches gilt auch auf den unbegrenzten Shop-Seiten im Internet.

Viele Händler bewerben Waren mit Hilfe von durchgestrichenen Preisen, da diese Art der Werbung dem Verbraucher durch den direkten Zahlenvergleich ein besonders günstiges Angebot suggeriert.

Wegen der herausragenden Bedeutung des Preises für die Kaufentscheidung ist jedoch wirksamer Schutz vor irreführenden Preisangaben zwingend notwendig, weiterlesen…

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Wer auf Facebook-Werbeseiten den „gefällt mir“-Button betätigt und selbst ein wirtschaftliches Interesse an der Werbeseite hat, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Münster für Rechtsverstöße auf dieser Seite auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. LG Münster, Urt. v. 20.09.2011, Az. 025 O 34/11).

Da ein Link auf die Seite, auf der „gefällt mir“ bzw. „like“ angeklickt wurde, auch auf der eigenen Seite des jeweiligen Users erscheint, lässt er sich die Inhalte dieser Seite bewusst zurechnen.

Sofern er selbst als Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse an der dort angebotenen Werbung verfolgt – etwa weil er die dort dargestellten Produkte selbst vertreibt – ist diese Handlung auch wettbewerbsrechtlich relevant; insofern besteht im Falle von rechtswidrigen Inhalten auf der Werbeseite ein Unterlassungsanspruch gegen das „gefällt mir“ (vgl. LG Münster, Urt. v. 20.09.2011, Az. 025 O 34/11; mit weiteren Nachweisen,

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Wer im Internet Handel treibt, sollte dort auch Werbung machen, schließlich muss der Kunde ja irgendwie auf den eigenen Shop aufmerksam gemacht werden.

Dabei entsteht jedoch schnell das Problem, das eine allzu optimistische Bewertung der eigenen Leistungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann – immer dann, wenn ein Unternehmer die eigenen Leistungen als die „besten“, „billigsten“, „umweltfreundlichsten“ etc. anpreist, findet sich garantiert ein anderer Unternehmer, dessen Leistungen noch besser, noch billiger oder noch umweltfreundlicher sind.

Grundsatz

In der Rechtswissenschaft ist dieses Phänomen als Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung bekannt. Diese Art der Werbung ist per se nicht verboten, unterliegt aber einer besonderen wettbewerbsrechtlichen Aufmerksamkeit. Nach den §§ 3, 5 UWG ist es grundsätzlich verboten, mit irreführenden Behauptungen Werbung zu betreiben, wenn dadurch Mitbewerber oder Verbraucher spürbar beeinträchtigt werden; wer also seine Handelsware oder Leistung als „beste“ oder „billigste“ anpreist, sollte den Beweis führen können, dass diese Behauptung auch der Wahrheit entspricht.

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Die Aufmachung (auf der Verpackung bzw. auf den Etiketten) und die Kennzeichnung (Werbung) von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sind gerade im Hinblick auf krankheits‐ bzw. gesundheitsbezogene Angaben lauterkeitsrechtlich problematisch.

Futtermittel sind gerade – und sollen es auch nicht sein – keine Arzneimittel und sollen daher auch nicht als solche deklariert oder be‐worben werden dürfen.

Der nun vorliegende Beitrag der IT-Recht Kanzlei soll nun möglichst umfassend, aber dennoch klar und präzise darstellen, welche Art von Werbung für Futtermittel erlaubt und welche verboten ist, d.h. wo (Online‐)Händler mit Angaben zur Bewerbung ihrer Produkte besonders vorsichtig sein müssen.

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Die kleinen blauen Zeichen mit weißem Schriftzug greifen um sich. Facebook-Mitglieder, vor allem Unternehmen, weisen immer öfter zu Werbezwecken darauf hin, dass sie auf Facebook vertreten sind.

Facebook-Logos tauchen dabei online (z.B. auf der eigenen Unternehmens-Website) und immer öfter auch offline auf (z.B. in Broschüren und auf Plakaten). Hält sich der Verwender dabei aber nicht an die gesetzlichen Vorgaben oder an die Facebook-Richtlinien, drohen bei einem Verstoß kostspielige Abmahnungen und der Ausschluss aus der Social Community.

1. Rechtlicher Hintergrund

Facebook hat großes Interesse an der Verbreitung seiner Logos. Dies ist schließlich kostenlose Werbung für Facebook  und lockt noch mehr User auf die Plattform.

Gleichzeitig will das US-Unternehmen eine unkontrollierte Verbreitung verhindern, die seine Interessen beeinträchtigen könnte.

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Wer im Handelsverkehr Kühlgeräte bewirbt und hierbei auf die Eigenschaft „FCKW- und FKW-frei“ hinweist, begeht nach Ansicht des Landgerichts Berlin keine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten (LG Berlin, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11).

Der Beschluss erging im Rahmen einer gegen einen Onlinehändler gerichtete Klage, der Kühlschränke auf der jeweiligen Produktseite mit der Eigenschaft „FCKW- und FKW-frei“ gekennzeichnet hatte. Dies, so der Kläger, stelle zumindest hinsichtlich der Aussage „FCKW-frei“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, da ja FCKW ohnehin schon längst als Kühlmittel geächtet sei. Der Verbraucher werde also auf etwas aufmerksam gemacht, was ohnehin schon auf alle Kühlgeräte zutrifft.

Etwas anders sahen das jedoch die Richter des Landgerichts Berlin. Sie ließen keine Bewertung der Einzelaussage „FCKW-frei“ zu, sondern betrachteten lediglich das zusammenhängende Werbeversprechen „FCKW- und FKW-frei“. Und daran vermochten sie nichts auszusetzen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 06.09.2011, Az. 15 O 332/11; mit weiteren Nachweisen):

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Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat.

Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt.

Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP

Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

Damit eine  derartige Werbung zulässig ist, muss sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch tatsächlich vorliegen. Unzulässig ist insbesondere die Werbung mit sog. Mondpreisen, die tatsächlich nie gefordert wurden.

Die UVP muss als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaften Kalkulation des Herstellers beruhen.

Die UVP muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware noch aktuell sein. Möglich ist aber eine Werbung mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“.

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Der IT-Recht Kanzlei München liegt die nächste Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wegen angeblichem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit angeblich irreführender Werbung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Begründung:

angeblich irreführende Werbung mit dem Begriff “Testsieger”

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher) weiterlesen…

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