Abmahnung Wettbewerbszentrale: Fehlender Grundpreis bei Getränken

Die Wettbewerbszentrale, Büro München, hat einen Webshop-Betreiber der Süssigkeiten und Getränke verkauft wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale, Büro München
  • Begründung: Fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis und damit Verstoß gegen die Preisangaenverordnung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

Wissenwert: Wer darf wen abmahnen ?

  • Im Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen
  • Im Urheberrecht: Nur der Rechtsinhaber darf Ansprüche geltend machen.
  • Im Markenrecht: Darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen.

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