Einleuchtende Abmahngründe: Neonröhren-Starter und Wettbewerbsrecht

Zurzeit werden Anbieter von Startern für Leuchtstoffröhren abgemahnt, weil sie diese im Internet mit falschen Behauptungen anpreisen.

Häufig sollen hierbei elektromechanischen Startern Attribute beigelegt worden sein, die eigentlich elektronischen Startern vorbehalten sind.

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine solche Abmahnung vor, in der bemängelt wird, dass elektromechanische Starter u.a. mit folgenden Eigenschaften beworben werden:

elektronischer Starter“
„verlängert die Lampenlebensdauer erheblich“
„Energiekosteneinsparung

Tatsächlich handelte es sich bei diesen Geräten nicht um elektronische, sondern elektromechanische Starter, die über ein Relais gesteuert werden. Die o.g. Angaben wurden seitens des Abmahners als irreführend und somit wettbewerbswidrig (vgl. §§ 3, 5 UWG) bewertet:

Ein elektronischer Starter liege schon technisch gar nicht vor, die Geräte seien (wie gesagt) elektromechanische Modelle.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.