LG Bochum: 2 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 15.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Bochum setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. I-12 O 255/09) einen Streitwert von 15.000 Euro fest. Der Antragsgegner hatte sich zwei wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Bochum dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern

1. die nachfolgenden Angaben zu tätigen:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entsprocht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einene Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“ –> sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird.

2. Gewürze zum Räuchern von Fleisch in Fertigpackungen anzubieten, ohne einen Grundpreis anzugeben.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.