Abmahnung Kochmesser.de: Japanisches Kochmesser aus Taiwan

Der IT-Recht Kanzlei München liegt wieder eine Abmahnung der Firma Kochmesser.de Import GmbH & Co KG wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht durch irreführende Werbung vor.

Überblick und Inhalt

 

  • Kanzlei: Anwaltskanzlei Schleinkofer
  • Abmahner: Kochmesser.de Import GmbH & Co KG
  • Begründung: angeblich irreführende Werbung mit der Aussage “japanische Kochmesser” wegen falscher geographischer Herkunftsangabe (tatsächlich soll das Kochmesser in Taiwan gefertigt worden sein)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: eBay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
    Gegenstandswert: 20.000 €,

 

Wissenswert: Inhaltsprüfung einer Abmahnung

 

Auf welche Punkte sollte beim Inhalt einer erhaltenen Abmahnung geachtet werden?

  • Sachverhalt zutreffend ? Die Abmahnung sollte zunächst einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben, d.h. sie sollte ein Verhalten beschreiben, dass so tatsächlich stattgefunden hat.
  • Verantwortung für rechtswidriges Verhalten ? Des Weiteren ist zu empfehlen, zu überprüfen, ob Sie für das Ihnen vorgeworfene rechtswidrige Verhalten – wenigstens mittelbar – auch tatsächlich verantwortlich sind.
  • Rechtliche Bewertung des Sachverhaltes ? Darüber hinaus muss der Abmahnende den Sachverhalt wenigstens kurz und knapp rechtlich bewerten. Dies bedeutet, dass Ihnen – dem Abgemahnten – klar daraus hervorgehen sollte, was Ihnen rechtlich vorgeworfen wird, d.h. gegen welche Vorschriften Sie verstoßen haben sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihnen etwa ein Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird.
  • Ist die Abmahnung ernst gemeint ?
    Zudem muss die Abmahnung ernst gemeint sein, d.h. der Abmahnende muss deutlich machen, dass er tatsächlich gewillt ist, seine Ansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Meistens droht der Abmahnende hierzu mit gerichtlichen Schritten, was – wenn dies glaubhaft geschieht – für die Annahme einer ernst gemeinten Abmahnung genügt.

 

Fazit
Bevor Sie tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sicher sein, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtmäßig ist.

 

weiterführende Links

 

 

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