Onlinevertrieb in Frankreich: Praktische Fragen zur Anwendung von französischem Recht

Wir hatten bereits ausgeführt, dass bei Geschäften mit Verbrauchern in Frankreich Vorsicht geboten ist. Es kann zur Anwendung von französischem Recht kommen.

Der normale deutsche Onlinehändler, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist allerdings von dem besonders sensiblen, da sanktionsbehaftetem französischen Recht zur Datenschutzerklärung und zum Impressum nicht betroffen.

Er hat lediglich rechtliche Besonderheiten wie zum Vertragsschluss, zum Widerrufsrecht und zur Mängelhaftung zu beachten.

Einige praktische Hinweise bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Absicherung seiner Internetpräsenz sollen dem deutschen Onlinehändler, der Geschäfte in Frankreich betreibt, an die Hand gegeben werden.

1. Rechtliche Grundlagen

1.1.Grundsätzliche Anwendbarkeit von französischem Recht bei Online-Geschäften mit Kunden in Frankreich

Der deutsche Onlinehändler, der in Frankreich Waren oder Dienstleistungen an normale Verbraucher verkauft, muss damit rechnen, dass der französische Kunde ihn bei Streitigkeiten vor einem französischen Gericht verklagt und französisches Recht angewendet wird. Dies hatten wir bereits in unserer News vom Mai dieses Jahres dargestellt.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.