Werbung für LPG-taugliches Motorenöl mit integriertem Verschleißschutz

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Heilbronn (Urt. v. 03.11.2011, Az. 21 O 54/11 KfH) ist es irreführend und damit wettbewerbswidrig, ein Motorenöl für Autogas- bzw. LPG-Kraftfahrzeuge dahingehend zu bewerben, dass dieses Öl den Einsatz von Additiven für den Verschleißschutz des Motors überflüssig mache.

 Angeführt werden hierzu technische Gründe.

Die Wettbewerbszentrale brüstet sich in einer aktuellen Pressemitteilung mit einem Urteil, nach dessen Wortlaut die Werbung für ein spezielles Motorenöl für Autogas- bzw LPG (Liquified Petroleum Gas)-Fahrzeuge als wettbewerbswidrig erkannt wurde, das u.a. die folgenden Werbeversprechen enthielt:

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.