Abwerben von Mitarbeitern auf Social Media Plattformen kann wettbewerbswidrig sein

Die IT-Recht Kanzlei hatte sich schon öfter mit dem Thema der Abwerbung von Mitarbeitern durch Wettbewerber beschäftigt und herausgestellt, dass Abwerben von Mitarbeitern eines Konkurrenten grundsätzlich erlaubt sei, nicht aber zur gezielten Behinderung und Schädigung des bisherigen Arbeitgebers führen dürfe.

Das LG Heidelberg hat nun mit seinem  Urteil vom 23.05.2012 1 S 58/11 eine Grenze aufgezeigt, ab der von einer gezielten Schädigungsabsicht auszugehen ist.

Es entschied, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn versucht werde, Mitarbeiter von Mitbewerbern auf Social Media Plattformen durch gezielte Zusendung von negativen Nachrichten über ihren Arbeitgeber  abzuwerben. Im vorliegenden Fall stritten zwei Personaldienstleistungsunternehmen. Der Beklagte hatte zwei Mitarbeiter des Klägers mit der Nachricht „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.“ bei XING kontaktiert. Die Profile der Mitarbeiter waren keine reinen Privatprofile, sondern wiesen einen deutlichen Bezug zu ihrem Arbeitgeber auf.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.