BGH zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

Der BGH hatte am 13.07.12 entschieden, ob File-Hosting-Dienste für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel „Alone in the dark“.

Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst).

Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden.

Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann.

Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor.

Gewisse Suchmaschinen (sog. „Link-Sammlungen“) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.