Gekaufte Kundenrezensionen: Rabatte für positive Bewertungen sind wettbewerbswidrig

Wer seinen Kunden im Nachhinein Rabatte anbietet, wenn diese dafür positive Bewertungen in einem Kundenportal abgeben, verstößt damit nach Ansicht des OLG Hamm (vgl. Urt. v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10) gegen den lauteren Wettbewerb.

Ein Onlinehändler hatte seinen Kunden in mehreren Newslettern nachträgliche Rabatte von 10 bis 25% angeboten, wenn diese in einem Kundenportal positive Bewertungen für den Händler abgaben. Diese Bewertungen sind jedoch nach Ansicht des OLG Hamm „erkauft“ und verfälschen somit das Bild des Händlers im Kundenportal. Damit verstößt der Onlinehändler nach Ansicht des OLG Hamm gegen die Grundsätze lauteren Wettbewerbs (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10; m.w.N.),

Mit dem Newsletter vom 15.03.2010 hat die Klägerin ihre Kunden aufgefordert, gegen einen Rabatt von 10 % und unter besonderen Voraussetzungen sogar 25 % Bewertungen über die erworbenen Druckerzubehörprodukte abzugeben und diese Empfehlungen auf dem Meinungsportal D einzustellen. Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird […].

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.