Kauf von Standard-Software: Tipps für die Vertragsgestaltung

Wird eine Standardsoftware auf Dauer, also ohne zeitliche Beschränkung, gegen Entgelt überlassen, handelt es sich rechtlich um einen Kaufvertrag. Bei der Gestaltung des Kaufvertrages sollte auf die Besonderheiten im Software-Bereich geachtet werden. Nachfolgend Tipps zu wichtigen Punkten für Vertragsgestaltung.

Neben den klassischen Regelungen wie anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftformklausel, Haftung, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten etc. sollte beim Software-Kaufvertrag besonderes Augenmerk auf folgende Punkte gerichtet werden:

Vertragsgegenstand
Sobald die Software gegen Einmalzahlung ohne zeitliche Begrenzung überlassen werden soll, handelt es sich um einen Kauf und die §§ 433 ff BGB sind entsprechend anwendbar. In Verträgen ist dabei zum Teil von „dauerhafter Überlassung einer Software gegen Einmalzahlung“, „dauerhaftem Erwerb von Software“ oder einfach von „Kauf von Software“ die Rede.

Der Vertragsgegenstand, also die Software, ist so genau wie möglich zu spezifizieren. Sinnvoll kann es sein, in einer Anlage zum Vertrag die Funktionalitäten zu beschrieben sowie die Systemvoraussetzungen darzustellen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.