Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

Nach den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) haben Online-Händler bestimmte Informationen in ihrem Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereit zu halten. Gibt der Online-Händler in seinem Impressum eine Telefonnummer an, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn es sich hierbei um eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer handelt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt (Urteil vom 02.10.2013, Az.: 2-03 O 445/12), lesen Sie nachstehend mehr zu dieser Entscheidung.
 

 

1. Was war denn in der Sache passiert?
Ein Online-Händler vertrieb in seinem Online-Shop Fahrradzubehörteile. Auf der Online-Shopseite des Händlers war unter der Rubrik „Kontakt“ das Impressum des Online-Händlers veröffentlicht, hierbei verwies der Online-Händler auf seine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular zur unmittelbaren Kontaktaufnahme für den Kunden wurde nicht bereitgestellt, vielmehr erfolgte lediglich eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Online-Händlers.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.