OLG Köln: Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei „Quasi-Mono-Produkten“

Viele, oftmals weniger bekannte Spezialgesetze können durch die Generalklausel des § 4 Nr. 11 UWG den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnen. So hatte das OLG Köln darüber zu befinden, inwieweit die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) Marktverhaltensregelungen darstellen und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gem. §§ 3 Abs. 1, 4, Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG von Mitbewerbern nach sich ziehen können.

Darüber hinaus gelangte das Gericht zur Ansicht, dass die Angabe des Prozentanteils eines besonders werblich hervorgehobenen Inhaltsstoffes zwingend anzugeben sei, auch wenn es sich bei dem betreffenden Lebensmittel um ein sog. „Quasi-Mono-Produkt“ handle. Lesen Sie mer zu dieser Entscheidung.

1. Was war passiert?

Der Vertreiber von „Sportlernahrung“ (Nahrungsergänzungsmitteln) verwies bei seinem Produkt „AAKG 1250 extreme mega carbs“, dessen Hauptbestandteil „Arginin Alpha-Ketoglutarat“ ist, auf der Produktverpackung auf mehrere Etiketten auf dessen Inhaltsstoffe (Supplements facts) hin. Auf der Vorderseite des Produkts war in hervorgehobener Weise zu lesen: „1250mg AAKG“, auf einem Seitenetikett „1 Kapsel…1250mg AAKG“.

a) Die Argumentation des Mitbewerbers
Der Mitbewerber argumentierte, dass beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, insbesondere im Bereich der Sportnahrung, die Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zu beachten wären.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.