Sex Sells: Nackte Tatsachen und der Jugendschutz im Internet

Sex sells – das ist in Internetkreisen hinlänglich bekannt. Zahlreich sind die Anbieter pornografischer Internetseiten. Aber auch Online-Händler greifen bisweilen auf erotisches Bildmaterial zurück, um ihre Ware an den Mann zu bringen.

 

Dabei wird oft eines nicht bedacht: Die Seiten sind nicht nur für Erwachsene zugänglich. Im Gegenteil: Das Internet ist längst zur Spielwiese Nummer 1 von Kindern und Jugendlichen geworden. Diese zu schützen ist oberste Pflicht des Staates, so folgt es aus dem Grundgesetz, Art. 5 und 6. Daher gibt es zahlreiche Jugendschutzbestimmungen. Gefährdungen und Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch solche Inhalte sollen ausgeschlossen werden.

So einfach das klingt, so unklar sind aber häufig die rechtlichen Regelungen und die Beurteilung bestimmter Inhalte. Dieser Beitrag soll Aufschluss über die für Internetseitenbetreiber maßgeblichen Regelungen des Jugendschutzes bieten. Anhand einiger Beispiele sollen diese Regeln zudem anschaulich gemacht werden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.