Archiv -14. Juni 2013

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Links der Woche: US-Firmen & Geheimdienste, Digitaler Fingerabdruck, Hashtags bei Facebook, Aus für Brockhaus
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Arzneimittel oder Lebensmittel ?

Links der Woche: US-Firmen & Geheimdienste, Digitaler Fingerabdruck, Hashtags bei Facebook, Aus für Brockhaus

Ein schönes Wochenende erwartet uns und danach eine heiße Woche.

Ob diese auch abmahntechnisch „heiß“ wird, wird sich zeigen, zuvor zeigen wir Ihnen aber wie immer an dieser Stelle noch unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.  

 

 

Die Links der Kalenderwoche 24  (10.06. – 14.06.2013):  

 

  • 🙁 Bericht: Tausende US-Firmen kooperieren mit Geheimdiensten, [Link]
  • :-|EuGH-Verfahren: Digitaler Fingerabdruck im Pass rechtmäßig, [Link]
  • 😉 Facebook: Führt Hashtags zur Themensuche ein, [Link]
  • 🙁 Aus für Brockhaus: Bertelsmann gibt Lexikonsparte auf, [Link]
  • 😐 Google: Bestätigt Übernahme von Waze, [Link]
  • 😐 EU-System zur Auswertung von Fluggastdaten: Dreht neue Runde, [Link]

Arzneimittel oder Lebensmittel ?

Unterliegt ein Präparat den lebensmittelrechtlichen oder den strengeren arzneimittelrechtlichen Vorgaben? Welche speziellen Vorschriften gelten für die Produktion, Kennzeichnung und Bewerbung eines Präparats oder Stoffes? Die Beantwortung dieser Fragen hängt davon ab, ob das Präparat aus rechtlicher Sicht ein Arzneimittel oder ein Lebensmittel ist.

 

Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die beiden Begriffsdefinitionen und schildert einschlägige Fallbeispiele aus der Rechtsprechung.

 

I. Arzneimittel oder Lebensmittel – warum ist das wichtig?

 

 
Die Herstellung, die Kennzeichnung, die Bewerbung, der Vertrieb und weitere Umstände unterliegen bei Arzneimitteln anderen rechtlichen Anforderungen als bei Lebensmitteln. Jedoch nicht immer ist leicht feststellbar, ob es sich bei einem Stoff oder Präparat um ein Arzneimittel oder ein Lebensmittel handelt.

Wichtig ist dies auch im Hinblick auf die Notwendigkeit der gesetzlichen Zulassung eines Arzneimittels, so dass es überhaupt vertrieben werden darf.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.