Abmahnung der Betz DSR GmbH

Die Betz DSR GmbH mahnt nach Informationen, die der IT-Recht Kanzlei vorliegen, in letzter Zeit verstärkt gewerbliche Anbieter von Schulranzen ab, die ihre Ware wahrheitswidrig mit der Aussage bewerben, dass sie die Anforderungen einer bestimmten DIN-Norm erfüllt.

Im Einzelnen geht es um die DIN-Norm 58124, die die Anforderungen an Verkehrssicherheit, Gebrauchstauglichkeit und körperliche Gestaltung der Tornister beschreibt. Die DIN-Norm legt etwa fest, dass der Schulranzen mit ausreichend fluoreszierendem Material (mindestens 20% der sichtbaren Fläche, wobei die Farben orange-rot und gelb erlaubt sind) und retroreflektierenden Materialien (10% der Vorder- und Seitenflächen) ausgestattet ist.

Dem entsprechend darf ein Schulranzen, der die Anforderungen der DIN-Norm 58124 nicht vollständig erfüllt auch nicht mit einer anders lautenden  Aussage beworben werden. Anderenfalls wird der Verbraucher hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware in die Irre geführt, was unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden kann.

Gewerbliche Anbieter von Schulranzen, die diese mit der Aussage bewerben, dass sie die Anforderungen der DIN-Norm 58124 erfüllen, sollten daher genau überprüfen, ob die von ihnen angebotenen und derart beworbenen Artikel tatsächlich unter diese DIN-Norm fallen. Sind die Anforderungen der DIN-Norm nicht erfüllt, sollte unbedingt von einer entsprechenden Werbung abgesehen werden. Ansonsten droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Hinweis: Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen dieses Anbieters in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.