Archiv -16. Oktober 2009

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Abmahnung Georges Gaudot
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Abmahnung der Firma Euro Trade
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Abmahnung Elfriede Bauer-Pretsch
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Abmahnung der Betz DSR GmbH
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Abmahnung der Wettbewerbszentrale
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Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V.
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Abmahnung Shac GmbH
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Abmahnung Robert Franzen
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Abmahnung Rainer Hullmann
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Abmahnung Peggy Ostmann
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Abmahnung Klaus Lohmann
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Abmahnung Joachim Knobloch

Abmahnung Georges Gaudot

Der IT-Recht Kanzlei liegen mehrere Abmahnungen des Händlers Georges Gaudot, Inhaber der Firma Diftstern vor. Es geht dabei immer um dasselbe: Die Werbung mit angeblichen Selbstverständlichenkeiten („Originalware“).

Auszug aus der Abmahnung:

„Die von Ihnen vorgenommene Werbung ist wettbewerbswidrig, weil Sie mit Selbstverständlichkeiten werben. Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten stellt eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG dar. Danach sind objektiv richtige Angaben unzulässig, wenn bei einem erhbelichen Teil des maßgeblichen Verkehrskreises ein unrichtiger Eindruck erweckt wird. Dem Verkehrskreis entsteht somit der Eindrcuk, dass Sie hier etwas Besonderes anbieten. Es ist davon auszugehen, dass die von Ihnen angebotenen Produkte Originalware darstellen, da Sie ansonsten mit Ihrer Werbung gegen Markengesetze und gegen die Verkaufsbestimmungen der Internethandelsplattform eBay verstoßen würden. Somit ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die von Ihnen angebotenen Waren Originalwaren sind.“

Hinweis zur Abmahnung des Händlers Georges Gaudot
Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen des Händlers Georges Gaudot in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten. Wenn Sie betroffen sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!

Abmahnung der Firma Euro Trade

Abmahnung wegen fehlerhafter Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmittel

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Firma Euro Trade vor, in der die folgenden angeblichen Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, die Health-Claim Verordnung sowie rechtswidrige AGB gerügt werden.

Insbesondere ging es darum, dass

  1. die Grundpreise je Mengeneinheit i.S.d. §§ 2 I , 2 III PAngV nicht angegeben worden seien.
  2. die Informationspflichten des Art. 10 II HCV beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln nicht beachtet worden seien.

Zudem sei die nachstehende, angeblich rechtswidrige, Klausel verwendet worden:

„Ich möchte regelmäßig interessante Angebote per E-Mail erhalten. Meine E-Mail Adresse wird nicht an andere Unternehmen weiteregegeben. Diese Einwilliung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse für Werbezwecke kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, indem ich den Link „Abmelden“ am Ende des Newsletters anklicke.“

Hinweis:
Ob derzeit noch weitere Abmahnungen dieses Anbieters in Umlauf sind, entzieht sich zum jetzigen Zeitpunkt unserer Kenntnis. Wir werden jedoch unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten.

Abmahnung Elfriede Bauer-Pretsch

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung von Frau Elfriede Bauer-Pretsch vor, in der insbesondere eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sowie ein unvollständiges Impressum gerügt wurden.

Im Einzelnen wurde folgende wettbewerbsrechtliche Verstöße eines eBay-Händlers gerügt:

  1. Verwendung einer Widerrufsbelehrung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312c I BGB,  Art. 240 EGBGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV entspricht, da nicht in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hingewiesen wird.
    1. Gerügt wurden insbesondere:
      1. die fehlenden Angaben zur Gefahrtragung bei Rücksendung der Widerrufsware;
      2. der Wertersatzanspruch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme;
      3. die fehlende Angabe der Faxnummer des Widerrufsadressaten.
  2. Fehlende Angaben im Rahmen der rechtlichen Informationen des Anbieters:
    1. fehlende Angabe der Faxnummer;
    2. fehlende Angabe der Registernummer und des Registergerichts (vorliegend war eine GmbH von der Abmahnung betroffen);
    3. sowie die fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer.

In allen Fällen liegen angeblich wettbewerbsrechtlich relevante Verstöße vor.

Hinweis:
Nach unserem Kenntnisstand sind noch weitere Abmahnungen von Frau Elfriede Bauer-Pretsch in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten.
Wenn Sie betroffen sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf! (Service-Code: 06-RS-09-MK)

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Abmahnung der Betz DSR GmbH

Die Betz DSR GmbH mahnt nach Informationen, die der IT-Recht Kanzlei vorliegen, in letzter Zeit verstärkt gewerbliche Anbieter von Schulranzen ab, die ihre Ware wahrheitswidrig mit der Aussage bewerben, dass sie die Anforderungen einer bestimmten DIN-Norm erfüllt.

Im Einzelnen geht es um die DIN-Norm 58124, die die Anforderungen an Verkehrssicherheit, Gebrauchstauglichkeit und körperliche Gestaltung der Tornister beschreibt. Die DIN-Norm legt etwa fest, dass der Schulranzen mit ausreichend fluoreszierendem Material (mindestens 20% der sichtbaren Fläche, wobei die Farben orange-rot und gelb erlaubt sind) und retroreflektierenden Materialien (10% der Vorder- und Seitenflächen) ausgestattet ist.

Dem entsprechend darf ein Schulranzen, der die Anforderungen der DIN-Norm 58124 nicht vollständig erfüllt auch nicht mit einer anders lautenden  Aussage beworben werden. Anderenfalls wird der Verbraucher hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware in die Irre geführt, was unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden kann.

Gewerbliche Anbieter von Schulranzen, die diese mit der Aussage bewerben, dass sie die Anforderungen der DIN-Norm 58124 erfüllen, sollten daher genau überprüfen, ob die von ihnen angebotenen und derart beworbenen Artikel tatsächlich unter diese DIN-Norm fallen. Sind die Anforderungen der DIN-Norm nicht erfüllt, sollte unbedingt von einer entsprechenden Werbung abgesehen werden. Ansonsten droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Hinweis: Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen dieses Anbieters in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten.

Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbung mit dem CE-Kennzeichen

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor, in der einem Hood-Händler vorgeworfen wird, mit dem Hinweis „CE-geprüft“ irrgeführend geworben zu haben. Der Händler hatte ein Planschbecken zum Verkauf angeboten.

Auszug aus der Abmahnung:

„Mit dieser Werbung erwecken Sie den Eindruck, als sei das von Ihnen beworbene Produkt durch ein unabhängiges Prüfinstitut geprüft worden, was für erhöhte Qualität und Sicherheit Gewähr bietet. Tatsächlich handelt es sich jedoch bei CE-Kennzeichnung um die bloße Behauptung des Herstellers, er halte sich an die entsprechenden EU-Richtlinien. Ihre Werbung ist dehalb nach § 5 UWG irreführend.

Es kommt hinzu, dass im harmonisierten Bereich Artikel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, die keine CE-Kennzeichnung trägt. Mit anderen Worten, sämtliche auf dem Markt befindliche Artikel tragen das CE-Kennzeichen. Sie bewerben die CE-Kennzeichnung aber als etwas besonderes, was im Vergleich zur Konkurrenz gerade nicht zutrifft.“

Hinweise zur Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen der Wettbewerbszentrale in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten. Wenn Sie betroffen sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!

Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V.

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V. vor. Dem abgemahnten Händler wird vorgeworfen, irreführend mit dem Hinweis „Himalaya Salz, fein gemahlen“ geworben zu haben.

Wie folgt lautete das Angebot des Händlers:

„Das Kristallsalz aus dem Himalaya entschlackt und regeneriert Körper, Haut, Gelenke und Stoffwechsel.“
Diese Werbung sei angeblich irreführend, so der Verein, da sie dem angesprochenen Verkehr suggeriere, dass das betreffende Salz aus den Himalayamassiv stamme, was jedoch nicht zutreffen.

Weiterer Auszug aus der Abmahnung:

„Sog. Himalayasalz wird im wesentlichen in der pakistanischen Provinz Punjab und zwar im sog. Salt Range, einer Hügelkette südlich des Himalaya, abgebaut. Insofern erweist sich Ihre Werbung als irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG. Da es sich um eine irreführende Herkunftsangabe handelt, liegt zudem eine Irreführung im Sinne des § 126 Markengesetz vor.“
Auch diese Werbung sei irreführend, da die betreffenden Wirkungen tatsächlich nicht beständen bzw. nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert seien.

Hinweise zur Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V.

Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen des Vereins Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V. in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten. Wenn Sie betroffen sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!
Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass zurzeit viele Händler wegen der Verwendung des Begriffs „Himalaya-Salz“ abgemahnt werden.

Abmahnung Shac GmbH

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Shac GmbH vor, in der angebliche Verstöße gegen die Pflicht, den Verbraucher zum Vertragsschluss bestimmte Informationen zukommen zu lassen, geltend gemacht werden.

So hat der abgemahnte Händler angeblich nicht informiert darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich gemacht wird.
Ob derzeit noch weitere Abmahnungen der Shac GmbH in Umlauf sind, entzieht sich zum jetzigen Zeitpunkt unserer Kenntnis. Wir werden jedoch unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten.

Abmahnung Robert Franzen

Abmahnung: Bambus keine zulässige Textilkennzeichnung.

Nach Informationen, die der IT-Recht Kanzlei vorliegen, verschickt Herr Robert Franzen seit einigen Monaten Abmahnungen an Online-Händler, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien die Materialbezeichnung Bambus nutzen.

Der IT-Recht Kanzlei liegen derzeit bereits sieben solcher Abmahnungen vor.

Hinweis: Auch andere Abmahner machen sich die Tücken des Textilkennzeichnungsgesetzes zu Nutze und mahnen Online-Händler ab, die beim Verkauf ihrer Textilien etwa

„Bambus“ oder
„Meryl“ oder
„Spandex“ oder
„Lycra“
als Materialbezeichnung angegeben haben.

Moniert wird jeweils, dass dies Materialbezeichnungen seien, die nicht mit den Begriffsvorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes in Einklang stünden.

Abmahnung Rainer Hullmann

Abmahnung wegen fehlender Informationen zum Vertragsschluss.

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung des Händlers Rainer Hullmann vor, in der angebliche Verstöße gegen die Pflicht, den Verbraucher zum Vertragsschluss bestimmte Informationen zukommen zu lassen, geltend gemacht werden.

So hat der abgemahnte Händler angeblich nicht informiert

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen.
  2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  3. darüber, wie er mit den gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB  zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.

Abmahnung Peggy Ostmann

Abmahnung wegen falscher Belehrung zum Widerrufsfristbeginn.

Der IT-Recht Kanzlei liegen mehrere Abmahnungen der Frau Peggy Ostmann vor, in der angebliche Verstöße gegen die Pflicht zur Belehrung hinsichtlich des Widerrufsfristbeginns gerügt werden.

Konkret wird den abgemahnten Online-Händlern vorgeworfen, dass deren Widerrufsbelehrung insoweit unvollständig seien, als dass der Verbraucher nicht darauf hingewiesen werde, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Pflichten nach § 312e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gem. § 312c Abs.2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs.1,2 und 4 BGB-InfoV beginnt.

Hinweis:

Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen dieses Anbieters in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten.

Abmahnung Klaus Lohmann

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung von Herrn Klaus Lohmann vor, in der einem eBay-Händler mehrfach angebliche Wettbewerbsverstöße vorgeworfen werden.

  1. So wurde im Rahmen der Widerrufsbelehrung insbesondere bemängelt
    1. dass nicht darüber informiert wird, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechtes nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt,
    2. dass die Kosten der Rücksendung der Widerrufsware dem Verbraucher auferlegt werden, ohne dass diesem die Kostenübernahme vertraglich auferlegt wurde,
    3. dass nicht auf eine bestehende Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt,
    4. und dass die Ausübung des Rechtes auf Wertsersatz für veränderte Waren, die vom Kunden entsiegelt wurden, ausgeschlossen wird.
  2. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung wurden dem Händler vorgeworfen, weil er mit Preisen geworben hat
    1. ohne dabei die anfallenden Versandkosten für das gesamte Versandgebiet anzugeben,
    2. ohne anzugeben, dass der zu zahlende Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält,
    3. und dabei dem Preis zu Wettbewerbszwecken ein höherer Preis gegenübergestellt wird, der als „Ladenpreis“ bezeichnet wird.

In allen Fällen liegen angeblich wettbewerbsrechtlich relevante Verstöße vor.

Hinweis

Ob von Herrn Klaus Lohmann noch weitere Abmahnungen im Umlauf sind, entzieht sich unserer Kenntnis. Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sind aber immer ein heißes Eisen. Die IT-Recht Kanzlei hat darüber mehrfach in Beiträgen berichtet. Jeder Händler  sollte diesbezüglich besonders achtsam sein.

Abmahnung Joachim Knobloch

Der IT-Recht Kanzlei liegen Abmahnungen des Händlers Joachim Knobloch vor, in der angebliche Verstöße gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten gerügt werden.

Den abgemahnten Online-Händlern wird vorgeworfen, dass sie Waschvollautomaten angeboten hätten, ohne dabei die Geräuschemissionen der Maschinen anzugeben. Hierzu seien sie jedoch nach §§ 3, 5 ENVKV i.V.m. Ziffer 3 und Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu ENVKV i.V.m. dem Anhang II der RL 95/12/EG verpflichtet gewesen.

Hinweise
Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit noch weitere Abmahnungen dieses Anbieters in Umlauf. Wir werden unsere Augen offen halten und ggf. erneut darüber berichten. Wenn Sie betroffen sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!
Wie kennzeichnet man Weisse Ware richtig? Es sind eine Vielzahl von EG-Richtlinien zu beachten, die insbesondere die Kennzeichnungs- und Informationspflicht der Lieferanten und Händler regelt. Dabei gelten für einzelne Gerätearten unterschiedliche Durchführungsrichtlinien, die wiederum teilweise durch weitere Richtlinien abgeändert oder ergänzt, nicht aber komplett ersetzt worden sind. Dadurch ist ein komplexes Regelungssystem entstanden, das einerseits schwer zu durchschauen ist, aber andererseits unbedingt vom Händler beachtet werden muss, wenn er seine Geräte legal verkaufen möchte. Die IT-Recht Kanzlei hat sich durch den Dschungel der einschlägigen Rechtsnormen gekämpft und gibt hier einen Überblick über Umfang und Inhalt der einzelnen einzuhaltenden Pflichten – insbesondere für den Verkauf von Haushaltsgeräten im Internet.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.