Content-Klau im Internet Teil 5: Wer ist Urheber eines Werkes?

Wer kann sich im Fall eines Content-Klaus als Urheber wehren? Ob es um ein Buch, einen Film oder ein Computerprogramm geht – meist ist ein Werk nicht das Produkt eines Einzelnen, sondern es haben mehrere Personen von der Grundidee bis hin zur Entstehung mitgewirkt.

Nachfolgend eine Übersicht, wer – als Einzelperson oder zusammen mit anderen – Urheber sein kann …

I. Wer ist Urheber des Werkes?

1. Urheber und Schöpferprinzip

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Schöpferprinzip, das besagt, dass gemäß § 7 UrhG der Urheber der Schöpfer des Werkes ist. Als Schöpfer wird derjenige bezeichnet, dessen eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt.

„Schöpfer“ können nur natürliche Personen sein. Eine Urheberschaft von juristischen Personen scheidet also aus, ebenso gibt es keine Urheberschaft an maschinengenerierten Werken.

Das Urheberrecht an einem Werk muss nicht wie ein Patent angemeldet werden, es entsteht automatisch mit der Fertigstellung des Werks, also mit dem Schöpfungsakt, und erlischt gemäß §64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gemäß § 28 UrhG ist das Recht auch vererblich.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.