Das Recht auf Selbstauskunft: Wer weiß was über mich?

Jeder hat einen Anspruch darauf zu erfahren, wer welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert hat. Ob Schufa, Banken, Versicherungen oder sonstige nicht-öffentliche Stellen – sie müssen auf Anfrage gemäß § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Auskunft erteilen. Nachfolgend eine Übersicht über die Voraussetzungen und den Umfang dieses Rechts auf Selbstauskunft…

1. Wer kann den Auskunftsanspruch geltend machen?
Das Auskunftsrecht steht jedem so genannten Betroffenen zu, d.h. jeder bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs.1 BDSG) . Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz der Person und unabhängig von deren Nationalität.

Falls ein Betroffener auf sein Auskunftsrecht verzichtet oder es einschränkt, z.B. durch eine vertragliche Vereinbarung, wäre dies nicht rechtmäßig. Denn der Anspruch kann nicht wirksam abbedungen werden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.