Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 1: Einführung und Zielsetzung

Aufgrund der Bedeutung und des Umfangs der Änderungen, die durch die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie bedingt sind, bietet es sich an, zuerst in das Thema der EU-Verbraucherrechterichtlinie einzuführen und die Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers näher zu erläutern. Welche konkreten Änderungen zu erwarten sind, lesen Sie sodann in den nachfolgenden Teilen der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei.

A. Einleitung

Nach fast drei Jahren der Diskussion auf europäischer Ebene hat das Europäische Parlament am 23.06.2011 den Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher in geänderter Fassung angenommen. Den verabschiedeten Text der Verbraucherrechterichtlinie finden Sie hier.

Nach der noch erforderlichen Zustimmung durch den Rat der Europäischen Union, die als bloße Formsache gilt, und der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die in der Richtlinie getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Der Ablauf der Umsetzungsfrist wird damit voraussichtlich im dritten Quartal des Jahres 2013 liegen.

Infolge der Richtlinie werden sich auch für den deutschen Internethandel gravierende rechtliche Veränderungen ergeben, die sowohl den Vertragsschluss, die Vertragsdurchführung als auch den Widerruf von Fernabsatzverträgen betreffen.

Anzuführen sind hierbei zunächst die vorgesehene Buttonlösung für entgeltliche Vertragsschlüsse, die Erstattungspflicht für durch Voreinstellungen untergejubelte Extras, die (gekippte) Pflicht zur EU-weiten Warenlieferung verbunden mit der Informationspflicht bezüglich Lieferbeschränkungen, die Informationspflicht hinsichtlich des Liefertermins und die Regelungen zur Bestätigung durch den Verbraucher bei telefonischen Vertragsschlüssen.

Im Rahmen der Durchführung von Fernabsatzverträgen werden sich vor allem die Regelungen zum Verbot der Erhebung von über die Kosten des Unternehmers hinausgehender Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten sowie das Verbot des Einsatzes besonders zu vergebührender Hotlinenummern auswirken.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.