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Eine längere Vertragsannahmefrist als 2 Tage ist im Online-Handel unangemessen
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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 1: Einführung und Zielsetzung

Eine längere Vertragsannahmefrist als 2 Tage ist im Online-Handel unangemessen

Viele Online-Händler regeln in ihren AGB, dass die im Rahmen der eigenen Online-Präsenz dargestellten Waren und/oder Dienstleistungen nicht als verbindliche Angebote aufzufassen sind, sondern lediglich dazu dienen, den Kunden zur Abgabe eines Angebots aufzufordern.

Die Annahme des Angebots hat dann wiederum durch den Händler zu erfolgen, der sich hierfür in der Regel eine bestimmte Annahmefrist ausbedingt. Das LG Hamburg hat zu dieser Problematik kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen.

Rechtlicher Hintergrund
Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme eines Angebots vorbehält. Welche Frist angemessen ist, ist nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung zu entscheiden. Bei Alltagsgeschäften ist man in der Rechtsprechung bislang von einer maximalen Annahmefrist von 14 Tagen ausgegangen. Allerdings hatte sich nach unserer Kenntnis bislang noch kein Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Annahmefrist im Online-Handel angemessen ist. Insoweit war zumindest in zahlreichen AGB von Online-Händlern bisher häufig von einer Annahmefrist von fünf Tagen die Rede.

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Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 1: Einführung und Zielsetzung

Aufgrund der Bedeutung und des Umfangs der Änderungen, die durch die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie bedingt sind, bietet es sich an, zuerst in das Thema der EU-Verbraucherrechterichtlinie einzuführen und die Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers näher zu erläutern. Welche konkreten Änderungen zu erwarten sind, lesen Sie sodann in den nachfolgenden Teilen der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei.

A. Einleitung

Nach fast drei Jahren der Diskussion auf europäischer Ebene hat das Europäische Parlament am 23.06.2011 den Entwurf der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher in geänderter Fassung angenommen. Den verabschiedeten Text der Verbraucherrechterichtlinie finden Sie hier.

Nach der noch erforderlichen Zustimmung durch den Rat der Europäischen Union, die als bloße Formsache gilt, und der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die in der Richtlinie getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Der Ablauf der Umsetzungsfrist wird damit voraussichtlich im dritten Quartal des Jahres 2013 liegen.

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