Impressumspflicht in Frankreich

„Frankreich ist und bleibt der größte Handelspartner Deutschlands“ lautete die Anzeige des Außenwirtschaftsportals im Januar diesen Jahres.

Für Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen im Nachbarland anbieten, verspricht der Austausch hervorragende Geschäftsmöglichkeiten.

Doch wie auch beim Aufstellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hinsichtlich des Impressums Vorsicht geboten, denn das französische Recht weist bei diesem Thema ebenfalls einige Besonderheiten auf.

I. Rechtliche Grundlagen der Impressumspflicht in Frankreich

Das Impressum soll dem Nutzer oder Kunden dazu verhelfen, schnell und einfach Informationen über den Betreiber der Seite herauszufinden.

Die Anforderungen an das Impressum einer Website (auch Anbieterkennzeichnung genannt) werden in Frankreich durch die Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l’économie numérique (LCEN) geregelt.

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.