Schlagwort -Onlinehandel

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Links der Woche: Italienische Schnüffelsoftware, Guardian überlebt, Steve Ballmer bedauert und Rewe-Chef sieht Bazillus
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Umsetzung der Verbraucherrichtlinie: Onlinehandel mit Verbrauchern in Frankreich
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Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in britisches Recht
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Onlinehandel: eBook zum schweizer E-Commerce
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Onlinehandel: Ebook zum österreichischen E-Commerce
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Leitfaden: Rechtliche Fragen des Onlinehandels in der Schweiz
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Links der Woche: Bundeskartellamt & E-Plus, LKA & getgoods.de, Onlinehandel und die Post, Paypals erster Kunde
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eBook IT-Recht Kanzlei: Französischer E-Commerce
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Ecommerce Frankreich: Regeln für die Preisgestaltung nach französischem Recht
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Onlinehandel in England: Britisches Preisgestaltungsrecht
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E-Commerce mit der Schweiz: Ein Blick in das eidgenössische Wettbewerbsrecht
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Links der Woche: Facebook, eBay Studie Onlinehandel, Internet Mobbing, Heise
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Das Widerrufsrecht im Onlinehandel in Großbritannien
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Regelungen zu Preisangaben in Frankreich
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Impressumspflicht in Frankreich

Links der Woche: Italienische Schnüffelsoftware, Guardian überlebt, Steve Ballmer bedauert und Rewe-Chef sieht Bazillus

 

Italienische Schnüffelsoftware ist unter Beschuss, während Steve Ballmer bedauert, der Guardian das Überleben sichert und der Rewe-Chef im Onlinehandel Krankheiten sieht. Dann wird noch eine Bitcoin Seite ausgeraubt und ebay führt Produktgalerien ein.

Da war ganz schön was los diese Woche, aber sehen Sie selbst in unseren Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 10  (03.03. – 07.03.2014):  

  • 🙁 Schnüffelsoftware aus Italien: Hacking Team unter BeschussDetails
  • 🙂 Guardian: Sichert Überleben der Zeitung mit Online-Millionendeal Details
  • 😉 Rewe-Chef über Online-Handel: „Das ist wie ein Bazillus“Details
  • 🙁 Weitere Bitcoin-Site: Macht nach „Bankraub“ dicht, Details
  • 😐 Steve Ballmer: Bedauert seine zehn letzten Microsoft-JahreDetails
  • 🙂 eBay: Goes PinterestDetails

Umsetzung der Verbraucherrichtlinie: Onlinehandel mit Verbrauchern in Frankreich

Frankreich hat anders als Deutschland die Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU bisher noch nicht in französisches Recht umgesetzt.

So soll durch die Richtlinie EU-einheitlich geregelt werden

  • die vorvertraglichen Pflichtinformationen
  • das Widerrufsrecht mit einer EU-einheitlichen Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen
  • Regeln zur Lieferfrist und zum Gefahrübergang
  • Zustimmung des Verbrauchers zu kostenpflichtigen Extraleistungen
  • Telefonverbindung des Onlinehändlers zum Standardtarif

In Frankreich gibt es einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie (Loi Hamon, benannt nach dem französischen Verbraucherminister Hamon), der am 13. Februar 2014 definitiv durch das französische Parlament angenommen wurde. Auf Druck der Opposition muss sich noch der Verfassungsrat (conseil constitutionel) mit dem Gesetzesentwurf befassen. Wahrscheinlich wird das Gesetz im März 2014 in Kraft treten.

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Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in britisches Recht

Wie Deutschland auch hat Großbritannien die EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umzusetzen. Mit der Verbraucherrichtlinie soll im Wesentlichen die vorvertragliche Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht sowie bestimmte Regeln zur Leistungserfüllung im Verbrauchsgüterkaufrecht (Lieferung, Gefahrübergang) in den EU-Mitgliedsstaaten vollständig harmonisiert werden, um zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern beizutragen.

Die EU-Richtlinie lässt im Übrigen das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt. Großbritannien hat die Verbraucherrichtlinie mit dem Verbraucherschutzgesetz vom Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt (Consumer Contracts Regulations 2013 ). Dieses Gesetz tritt entsprechend der EU-Verbraucherschutzrichtlinie am 13. Juni 2014 in Kraft.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Änderung der Rechtslage in Großbritannien, die der deutsche Onlinehändler zu beachten hat, der ab dem 13. Juni 2014 Waren an Verbraucher in Großbritannien vertreibt. Es darf daran erinnert werden, dass bei Onlinehandel mit Verbrauchern in Großbritannien grundsätzlich britisches Recht gilt. Die Rechtslage für B2B-Verträge hat sich durch das o.g. britische Umsetzungsgesetz nicht geändert. Bei B2B-Verträgen ist britisches Recht für den deutschen Onlinehändler nur dann relevant, wenn er seine Ware über eine Niederlassung in Großbritannien vertreibt und damit britischem Recht unterworfen ist. Für B2B-Verträge gilt das alte Kaufrecht (sale of goods act).

Die wichtigsten Änderungen ab 13. Juni 2014 können wie folgt zusammengefasst werden.

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Onlinehandel: eBook zum schweizer E-Commerce

Die Schweiz ist als Nachbarland für deutsche Onlinehändler ein beliebter Markt, da die Mehrheit der Schweizer die deutsche Sprache benutzen und die Schweizer Bürger mit die höchste Kaufkraft in Europa haben.

Die Schweiz ist allerdings kein EU-Mitgliedsstaat, sondern hat nur viele EU-Regeln teilweise analog übernommen.

Ein Überblick über die einschlägigen Vorschriften zum Fernabsatzrecht ist schwierig, da sich die Schweiz nicht dazu entschließen konnte, diese rechtliche Materie in einem einheitlichen Gesetz zu regeln.

Das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei über das Fernabsatzrecht in der Schweiz richtet sich an den deutschen Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen auch in der Schweiz vertreiben will. Es ist daher aus Sicht des deutschen Onlinehändlers geschrieben und erhebt nicht den Anspruch, einen vollständigen Überblick über das Schweizer E-Commerce Recht zu geben.

Onlinehandel: Ebook zum österreichischen E-Commerce

Der E-Commerce-Markt in Österreich wächst. Das Volumen des E-Commerce hat sich in Österreich in den letzten Jahren fast vervierfacht und liegt 2012 über 3 Milliarden Euro.

Für deutsche Onlinehändler ist Österreich mit seinen 8 Millionen Einwohnern, der gleichen Sprache und ähnlichen Konsumgewohnheiten ein sehr attraktiver Markt.

Die meisten deutschen Onlinehändler bieten in der Regel auch eine Lieferung nach Österreich an, auch wenn sie eine Lieferung in andere EU-Staaten ausschließen.

Das österreichische Fernabsatzrecht unterscheidet sich allerdings vom deutschen Recht.

Es wäre daher fahrlässig, unbesehen die deutschen Regeln zum Onlinehandel auf den Onlinehandel in Österreich zu übertragen.

Die IT-Recht-Kanzlei stellt dem deutschen Onlinehändler zu wichtigen Rechtsfragen ab sofort ein eBook für den Onlinehandel in Österreich zur Verfügung.

Leitfaden: Rechtliche Fragen des Onlinehandels in der Schweiz

Die Schweiz ist als Nachbarland für deutsche Onlinehändler ein beliebter Markt, da die Mehrheit der Schweizer die deutsche Sprache benutzen und die Schweizer Bürger mit die höchste Kaufkraft in Europa haben. Die Schweiz ist allerdings kein EU-Mitgliedsstaat, sondern hat nur viele EU-Regeln teilweise analog übernommen. Ein Überblick über die einschlägigen Vorschriften zum Fernabsatzrecht ist schwierig, da sich die Schweiz nicht dazu entschließen konnte, diese rechtliche Materie in einem einheitlichen Gesetz zu regeln.

Es wäre allerdings fahrlässig, im Rahmen von Onlinegeschäften von Deutschland in die Schweiz einfach die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden und darauf zu vertrauen, dass die deutschen Vorschriften zum Fernabsatzrecht , die im Prinzip strenger als schweizerisches Recht ausgestaltet ist, irgendwie auch auf die Schweiz passen. Dies stimmt in vielen Einzelheiten wie zum Beispiel im Preisauszeichnungsrecht nicht, wie im folgenden Überblick veranschaulicht werden soll. Übersehen wird von vielen deutschen Onlinehändlern, dass die Mehrheit der Schweizer Bürger zwar Hochdeutsch verstehen, aber es doch eine beträchtliche französischsprachige und eine kleinere italienischsprachige Minderheit in der Schweiz gibt. Wenn diese nicht deutschsprachige Minderheit in der Schweiz als Kunden angesprochen werden soll, wäre es dringend zu empfehlen, die Internetpräsenz zusätzlich auch in französischer und italienischer Sprache zu gestalten.

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Links der Woche: Bundeskartellamt & E-Plus, LKA & getgoods.de, Onlinehandel und die Post, Paypals erster Kunde

Wenn das Bundekartellamt prüft, das LKA durchsucht, der Onlinehandel die Post brummen lässt, Paypal seinen ersten Kunden findet und nach dem NSA-Skandal nun auch Yahoo verschlüsselt, dann, ja dann ist es höchste Zeit für unsere Links der Woche ;-).

 

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

 

 

Die Links der Kalenderwoche 47  (18.11. – 22.11.2013):  

 

  • 🙂 Bundeskartellamt: Will E-Plus-Übernahme durch Telefónica prüfen, mehr…
  • 😐 LKA: Wertet nach Durchsuchungen bei getgoods.de Daten aus, mehr…
  • 🙂 Werbung in Wikipedia: Wikimedia Foundation erteilt Wiki-PR Hausverbot, mehr…
  • 🙂 Onlinehandel: Lässt Paketgeschäft der Post brummen, mehr…
  • 🙂 PayPal: Findet ersten App-Kunden für mobile Zahlungslösung, mehr…
  • 😉 NSA-Skandal: Auch Yahoo verschlüsselt internen Datenverkehr, mehr…

eBook IT-Recht Kanzlei: Französischer E-Commerce

Frankreich ist und bleibt eine der wichtigsten Märkte für den Onlinehandel in Europa. Der Onlinehandel ist eine der wenigen wachsenden Branchen in Frankreich.

Nach vorliegenden Schätzungen sollen im Jahr 2012 etwa 45 Milliarden Euro im französischen Onlinehandel umgesetzt worden sein. Dieser Markt ist daher auch für den deutschen Onlinehändler attraktiv. Frankreich ist zwar wie Deutschland ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in Deutschland üblichen Regeln für den Onlinehandel einfach unbesehen auf Frankreich übertragen werden können. Lesen Sie zum Thema das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei zum französischen E-Commerce.

Ecommerce Frankreich: Regeln für die Preisgestaltung nach französischem Recht

Die Preisgestaltung ist eine der wichtigsten Fragen, die beim Onlinehandel nach französischem Recht eine Rolle spielen. Ein deutscher Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, sollte daher bei der Gestaltung seiner (französischen) Internetpräsenz gerade auf diesen Punkt Wert legen.

Die IT-Recht Kanzlei berät deutsche Onlinehändler, die in Frankreich Geschäfte machten wollen und bietet Rechtstexte für den Onlinehandel in Frankreich an. Bei der Einzelberatung ist die Preisgestaltung eine wichtige Frage, die immer geprüft werden muss.

Es geht im Folgenden darum, für die Praxis einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Punkte zu geben, die bei der Preisgestaltung auf der Webseite des deutschen Onlinehändlers beachtet werden müssen.

1. Vollständige Preisangabe
Vollständige und klare Preisangabe (L.113-3, L 121-18 Code de la consommation), der Preis ist in Euro und als Endpreis anzugeben, d.h. einschließlich der Mehrwertsteuer (Artikel 1, Arrêté du 03.12.1987). Immer wieder taucht hier die Frage auf, ob die französische oder die deutsche Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Bei innergemeinschaftlicher Lieferung an erwerbsteuerpflichtige Abnehmer ist die sog. Erwerbschwelle für die Frage entscheidend, ob die deutsche oder französische Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Der deutsche Onlinehändler sollte hier den Rat seines Steuerberaters einholen.

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Onlinehandel in England: Britisches Preisgestaltungsrecht

Die IT-Recht Kanzlei betreut deutsche Onlinehändler, die Waren nach Großbritannien vertreiben wollen. Großbritannien ist der größte Onlinemarkt in der EU. Die IT-Recht Kanzlei bietet englischsprachige Rechtstexte wie AGB und Datenschutzerklärungen für den Onlinehandel in Großbritannien an.

Sie betreut auch Mandanten bei der korrekten Darstellung ihrer Internetpräsenz, die auf Kunden in Großbritannien ausgerichtet ist.

Die richtige Preisangabe ist eine der größten Herausforderungen bei der Gestaltung der Internetpräsenz für den Onlinehandel in Großbritannien. Entgegen der Erwartung einer liberalen Handhabung der Preisgestaltungsregeln in Großbritannien ist das Gegenteil richtig. Es gibt eine Menge von zwingenden Regeln zu beachten. Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Preisgestaltungsregeln gegeben werden, die beim Onlinehandel mit Verbrauchern in Großbritannien gegeben werden.

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E-Commerce mit der Schweiz: Ein Blick in das eidgenössische Wettbewerbsrecht

Wer mit der Schweiz Onlinehandel treiben will, sollte auch die entsprechende Gesetzeslandschaft kennen.

Auch die Schweiz kennt ein „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“: Das teilt sich zwar mit dem deutschen UWG den Grundgedanken und den Titel, ist aber ein komplett eigenständiges Gesetzeswerk.

In diesem Beitrag werden einmal die wichtigsten Grundprinzipien und einige interessante Einzelnormen des eidgenössischen UWG zusammengefasst.

Das eidgenössische „Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) vom 19.12.1986 (aktueller Stand: 01.04.2012) hat gemäß Artikel 1 den Zweck, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Um dieses Ziel ein wenig zu präzisieren, nennen die Art. 2 bis 8 verschiedene unlautere Handlungen, die durch das UWG verboten werden.

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Links der Woche: Facebook, eBay Studie Onlinehandel, Internet Mobbing, Heise

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 24 (11.06. – 15.06.2012):

Facebook: Will Nutzer auf Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, mehr dazu…

eBay-Studie: wirbt für grenzüberschreitenden Online-Handel, mehr dazu…

Facebook, Twitter, Google und AOL: Gemeinsam gegen „Bad Ads“, mehr dazu…

Großbritannien: Plant Gesetz gegen Internet-Mobbing, mehr dazu…

Heise-Artikel: Bei Google „versehentlich“ gelöscht, mehr dazu…

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel in Großbritannien

Das Widerrufsrecht im Onlinehandel geht auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 1997 zurück, die für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, so auch für Großbritannien, einheitliche Rahmenbestimmungen setzt, wie die Ausübung des Widerrufsrechts im Onlinehandel geregelt wird.

Das Widerrufsrecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit in bestimmten Fristen ohne Angaben von Gründen seine Vertragserklärung zu widerrufen und die Ware gegen Erstattung der geleisteten Zahlungen zurückzusenden. Dies ist ein sehr starkes Recht in der Hand des Verbrauchers.

In der Einführung zur EU-Richtlinie heißt es dazu:

(14) Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen.

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Regelungen zu Preisangaben in Frankreich

Wer in Frankreich Handel betreiben will muss sich neben den besonderen Vorschriften zu AGB, Widerrufsbelehrung und Impressumspflicht insbesondere auch mit jenen zu Preisangaben auskennen.

Zwar basieren die französischen Regelungen zu Preisangaben genau wie die deutschen auf einer EG-Richtlinie, allerdings hat Frankreich, anders als Deutschland, diese nicht in einer einheitlichen Verordnung wie die Preisangabenverordnung umgesetzt, sondern einzelne Normen im Verbrauchergesetz (Code de la consommation) und in einzelnen Arrêtés eingeführt.

I. Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereich

Die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei Angabe der Preise des ihnen angebotenen Erzeugnisse regelt nach seinem Art. 1 die „Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden (…)“.

Diese Richtlinie ist die Basis der Preisangabenregelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten und soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

Der Begriff des Verbrauchers ist in Art. 2 Buchstabe (e) der Richtlinie 98/6 definiert als

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Impressumspflicht in Frankreich

„Frankreich ist und bleibt der größte Handelspartner Deutschlands“ lautete die Anzeige des Außenwirtschaftsportals im Januar diesen Jahres.

Für Unternehmer, die auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen im Nachbarland anbieten, verspricht der Austausch hervorragende Geschäftsmöglichkeiten.

Doch wie auch beim Aufstellen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist hinsichtlich des Impressums Vorsicht geboten, denn das französische Recht weist bei diesem Thema ebenfalls einige Besonderheiten auf.

I. Rechtliche Grundlagen der Impressumspflicht in Frankreich

Das Impressum soll dem Nutzer oder Kunden dazu verhelfen, schnell und einfach Informationen über den Betreiber der Seite herauszufinden.

Die Anforderungen an das Impressum einer Website (auch Anbieterkennzeichnung genannt) werden in Frankreich durch die Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l’économie numérique (LCEN) geregelt.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.