Verwechsel mich nicht – Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt ausdrücklich einem Dritten im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Marke zu verwenden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Gefahr kann sich dabei als unmittelbare, mittelbare oder auch assoziative Verwechslungsgefahr darstellen.

 

 

Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Die Herkunftsfunktion der Marke ist verletzt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise fälschllicherweise annehmen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dann hat sich die markenrechtliche Verwechslungsgefahr verwirklicht. Der Käufer entschied sich zum Kauf eines Produkts weil er annahm es gehöre zu der Marke, der er seit langem sein Vertrauen schenkt oder weil er schlichtweg annahm das Produkt sei dasjenige, das ihm aus der Werbung bekannt sei.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.