Schlagwort -Rechtsverletzung

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Abmahnung Akkulädchen GmbH: Rechtsverletzung beim Versand von Batterien
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Abmahnung ebay: Rechtsverletzung an einem Geschmacksmuster
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Adwords: Rechtsverletzung bei der Buchung von bekannten Marken
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Verwechsel mich nicht – Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht
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Abmahnung SAN Handelsgesellschaft mbH
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Abmahnung Bernd Hummel Holding GmbH
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Anwendbarkeit der 100 EUR-Regel bei Urheberrechtsverletzungen

Abmahnung Akkulädchen GmbH: Rechtsverletzung beim Versand von Batterien

Die Firma Akkulädchen GmbH hat einen Ebay-Händler wegen einer angeblichen Rechtsverletzung beim Versand von Batterien abgemahnt.

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

  • Abmahner: Akkulädchen GmbH
  • Begründung:
    • Verstoß gegen gefahrgutrechtliche Vorschriften beim Verkauf von Lithium-Zellen/Batterien
    • Rechtsverletzung beim Versand von Lithium-Zellen im Sinne des ADR
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Ebay
  • Gegenstandswert: 4.000 €

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Abmahnung ebay: Rechtsverletzung an einem Geschmacksmuster

Ein Ebay-Händler wurde wegen einer angeblichen Rechtsverletzung an einem Geschmacksmuster abgemahnt.

Der Rechtsverstoß erfolge durch den Vertrieb von ähnlichen Produkten.

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

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Adwords: Rechtsverletzung bei der Buchung von bekannten Marken

Es ist seit längerem ständige Rechtsprechung, dass die Benutzung von fremden Markennamen als Keywords bei AdWords grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Ausnahmen macht die Rechtsprechung jedoch teilweise für bekannte Marken.

Das OLG Frankfurt hat nun in seinem Urteil vom 10. April 2014 zu Gunsten von „Beate Uhse“ entschieden, dass die Buchung fremder Markennamen als Keywords dann eine Rechtsverletzung darstellt, wenn die fremde Marke bekannt ist und die geschaltete Anzeige die bekannte Marke als stark überteuert darstellt und diese dadurch in ein negatives Licht rückt (Az.: 6 U 272/10).

I. Das Problem

Google AdWords ist eine Form der Internetwerbung mit der Werbetreibende Anzeigen schalten können, die sich an den Suchergebnissen der Webnutzer orientieren. Mit den sogenannten „Keywords“ kann dabei vorab festgelegt werden, dass eine Anzeige nur bei Suchergebnissen für genau bestimmte Begriffe oder thematisch passende Seiten geschaltet wird.

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Verwechsel mich nicht – Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt ausdrücklich einem Dritten im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Marke zu verwenden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Gefahr kann sich dabei als unmittelbare, mittelbare oder auch assoziative Verwechslungsgefahr darstellen.

 

 

Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Die Herkunftsfunktion der Marke ist verletzt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise fälschllicherweise annehmen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dann hat sich die markenrechtliche Verwechslungsgefahr verwirklicht. Der Käufer entschied sich zum Kauf eines Produkts weil er annahm es gehöre zu der Marke, der er seit langem sein Vertrauen schenkt oder weil er schlichtweg annahm das Produkt sei dasjenige, das ihm aus der Werbung bekannt sei.

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Abmahnung SAN Handelsgesellschaft mbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma SAN Handelsgesellschaft mbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Markenrecht vor.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: SAN Handelsgesellschaft mbH
  • Begründung:
    • Rechtsverletzung an der Wortmarke “Miss Anna” beim Vertrieb von Jeans über ebay
  • Rechtlicher Bezug: Markenrecht
  • Handels-Plattform: eBay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 50.000 Euro

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Abmahnung Bernd Hummel Holding GmbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma Bernd Hummel Holding GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Begründet wird diese mit einer angeblichen Markenrechtsverletzung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Bernd Hummel Holding GmbH
Begründung:

angebliche Markenrechtsverletzung an der Wortmarke „Flip Flop“ durch den Vertrieb von Produkten mit Verwechlungsgefahr

Rechtlicher Bezug: Markensrecht
Handels-Plattform: Webshop
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Gegenstandswert: 100.000 €,

Unsere Empfehlung

Die der Abmahnung der Firma Bernd Hummel Holding GmbH beigefügte vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft abgegeben werden.

Aufgrund der möglichen langfristigen Bindungswirkung einer Unterlassungserklärung empfehlen wir generell, vorformulierte Unterlassungserklärungen durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen
Rechtsanwalt prüfen und ggf. anpassen zu lassen.

Im Einzelfall kann es sogar sinnvoll sein, überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben.
Dies sollte jedoch allein schon wegen des mit einer solchen Entscheidung verbundenen Kostenrisikos immer mit einem spezialisierten Anwalt abgestimmt werden.

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Abwehr einer Abmahnung
Abmahnradarder IT-Recht Kanzlei
Abmahnung Checkliste
Liste häufiger Abmahngründe

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Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax: 089 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Anwendbarkeit der 100 EUR-Regel bei Urheberrechtsverletzungen

Wer eine urheberrechtlich geschützte Grafik ohne Erlaubnis ins Internet stellt und deswegen abgemahnt wird, muss zahlen. Die Frage ist nur: Wie viel? Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2011, Az.:31 C 3239/10 – 74) hat jetzt entschieden, dass eine Kappung der Kosten auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger vor der Abmahnung umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag.

Fall

Der Beklagte hatte auf seiner Internet-Homepage eine Grafik verwendet, deren Inhaber der Kläger ist. Dieser schaltete daraufhin einen Anwalt ein, der den Fall überprüfte und schließlich eine Abmahnung verfasste. Der Kläger verlangte nun die Erstattung der Anwaltskosten in voller Höhe von rund 400 Euro. Der Beklagte überwies jedoch nur 100 Euro und berief sich auf die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG.

§ 97 a Abs 2 UrhG:
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Entscheidung

Das Gericht sah die Merkmale des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht als erfüllt an. Zur Begründung führte es aus, dass auf die Kappungsgrenze nur dann abgestellt werden dürfe, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien…

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.