VG Berlin: Produktbezeichnung „Sahne Eiscreme“ kann irreführend sein

Die Bezeichnung eines Speiseeisprodukts als „Sahne Eiscreme“ ist nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin irreführend und deshalb unzulässig.

Die Klägerin vertreibt ein Produkt mit der Bezeichnung „Sahne Eiscreme“. Auf dem Becher findet sich zusätzlich die Angabe „mit frischer Sahne“, die Produktbeschreibung lautet „Beste, frische Sahne aus Milch von ausgewählten Bauernhöfen geben dieser Eiscreme ihre besondere Cremigkeit. Frische Sahne wird sorgfältig in die Eiscreme eingerührt und verleiht ihr so ihren cremig-frischen Geschmack.“ Nach der Zutatenliste enthält das Produkt u.a. „33 % Sahne, entrahmte Milch, Glukosesirup, Glukose-Fruktose-Sirup, Zucker, Süßmolkenpulver, eingedickte entrahmte Milch“. Das Be-zirksamt Pankow von Berlin hielt die Bezeichnung für irreführend, weil der Milchfettanteil des Produkts nur 10,4 % betrage und damit gerade ausrei-che, um den Mindestanforderungen der Sorte Eiscreme zu entsprechen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.