Was ist bei der Online-Werbung für Chemikalien zu beachten?

Wer als Online-Händler Chemikalien vertreibt, muss schon bei der Werbung im Internet einige Besonderheiten beachten, wenn er sich nicht dem Risiko eines Bußgeldbescheides oder einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aussetzen will. Betroffen sind beispielsweise Anbieter von Farben, Lacken, Klebstoffen, Reinigungsmitteln und Sprays, die gefährliche Stoffe beinhalten.

A. Gesetzliche Vorgaben bei der Online-Werbung für Chemikalien

Nach § 15a Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) ist es verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 ChemG anzugeben. Dies gilt auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden kann,

Nach § 3a Abs. 1 ChemG sind gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen Stoffe oder Zubereitungen, die

1. explosionsgefährlich,
2. brandfördernd,
3. hochentzündlich,
4. leichtentzündlich,
5. entzündlich,
6. sehr giftig,
7. giftig,
8. gesundheitsschädlich,
9. ätzend,
10. reizend,
11. sensibilisierend,
12. krebserzeugend,
13. fortpflanzungsgefährdend,
14. erbgutverändernd oder
15. umweltgefährlich sind;

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.