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Anfertigung nach Kundenspezifikation: Ausschluss des Widerrufsrechts ?

Anfertigung nach Kundenspezifikation: Ausschluss des Widerrufsrechts ?

Im Fernabsatz steht Verbrauchern ein umfangreiches Widerrufsrecht zu, das sie zur grundlosen Rückabwicklung des Kaufvertrags binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware befähigt. Einen Ausschluss des Widerrufsrecht sieht das Gesetz in §312d Abs. 4. Nr. 1 BGB  allerdings vor, wenn Ware verkauft wird, die den speziellen Bedürfnissen oder Vorgaben des einzelnen Verbrauchers entsprechend angefertigt wurde (Kundenspezifikation).

Auf Grundlage dieser Norm hat das LG Düsseldorf nun mit Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 23 S 111/13) entschieden, dass bei der Bestellung eines Sofas mit personalisierter Farbwahl das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen Kundenspezifikation entfällt. Nach §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB  steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht dann nicht zu, wenn er Ware bestellt, die nach Kundenspezifikation, also nach eigenen Vorgaben oder Präferenzen, angefertigt wird. Ihm soll hier der sonst bestehende umfassende Verbraucherschutz ausnahmsweise nicht zuteil werden, weil er durch die Bestellung die Anweisung zur Anfertigung erteilt hat.

Allerdings wird dem Ausschluss des Widerrufsrecht nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Ausnahmetatbestands nur dann stattgegeben, wenn die Rücknahme der Ware sich für den Unternehmer als unzumutbar erweist.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.