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Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis nur ausnahmsweise zulässig

Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis nur ausnahmsweise zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass ein Apotheker die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten darf.

Der Kläger betreibt eine Apotheke in Magdeburg. Der Beigeladene ist selbstständiger Apotheker in Köthen. Auf seinen Antrag erteilte ihm das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zusätzlich die Betriebserlaubnis für eine Filialapotheke in Halle (Saale) sowie die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in den Räumen der Filialapotheke. Die gegen die Versandhandelserlaubnis des Beigeladenen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg gehabt. Das Gericht hat die Klage als zulässig angesehen und die Versandhandelserlaubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufgehoben.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.