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Urheberrechtswidrig? Einbindung fremder Fotos als „Embedded Content“

Urheberrechtswidrig? Einbindung fremder Fotos als „Embedded Content“

Das OLG Düsseldorf stellte mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11)  klar, dass ein erheblicher Unterschied zwischen dem Setzen eines einfachen Hyperlinks, der zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führt, und der Einbindung von urheberrechtlich geschützten Werken als sog. „Embedded Content“ besteht.

Während Ersteres in urheberrechtlicher Hinsicht unschädlich sei, stelle Letzteres eine Urheberrechtsverletzung dar.

Sachverhalt (stark vereinfacht):

Der Kläger stellte auf seiner eigenen Website zwei Fotografien ein, welche der Beklagte zu 2 in Form von „Embedded Content“ in einen Beitrag auf der Blog-Seite des Beklagten zu 1 integrierte. Hierbei wurden die zwei Fotografien in der Weise durch Verlinkung eingebunden, dass diese vollständig im Beitrag abgebildet wurden, ohne dass jedoch eine Zwischenspeicherung der Fotografien auf dem Server des Beklagten zu 2 erfolgte. Der Beklagte zu 1 hatte für diese Einbindung der Fotografien keine urheberrechtliche Lizenz seitens des Klägers eingeräumt bekommen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.