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Abmahnbar ? „Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“

Abmahnbar ? „Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“

Eine AGB-Klausel, nach der Versandkosten ins Ausland individuell vereinbart werden sollen, verstößt zwar gegen das Gebot der Preisklarheit, stellt jedoch nur eine Bagatelle dar – so das OLG Frankfurt a.M..

Der lautere Wettbewerb werde hierdurch nicht spürbar beeinträchtigt, sodass eine Abmahnung in dieser Sache nicht gerechtfertigt sei (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

Dem Beschluss vorausgegangen war die gerichtliche Überprüfung der folgenden AGB-Klausel:

Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.“

Diese Regelung verstößt zwar grundsätzlich gegen die §§ 1 Abs. 2, 2 PAngV; jedoch ist hier die Bagatellgrenze des § 3 UWG nach Ansicht der Richter aus Frankfurt nicht überschritten worden, sodass im Ergebnis kein Unterlassungsanspruch der Konkurrenz gegen den Händler besteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11):

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.