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Neuware, obwohl Originalkarton fehlt oder beschädigt ist ?

Neuware, obwohl Originalkarton fehlt oder beschädigt ist ?

Die Wettbewerbszentrale hat über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des LG Essen vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12 zur Gewährleistungseinschränkung für nicht gebrauchte „B-Ware“ berichtet, das sie gegen einen Onlinehändler für Unterhaltungselektronik erwirkt hatte.

 

 

Die News der Wettbewerbszentrale ist vielfach aufgenommen und kommentiert worden, da der Begriff der gebrauchten Ware durch das LG Essen und damit die Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware wohl erstmals allgemein präzisiert worden sind.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Onlinehändler hat in seinen AGB gebrauchte Ware wie folgt definiert:

Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden … Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen….

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.