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Neuwagen ist keine zulässige Bezeichnung für Altfahrzeuge

Neuwagen ist keine zulässige Bezeichnung für Altfahrzeuge

Im Fahrzeughandel ist die Bezeichnung eines Kfz als „Neuwagen“ immer dann unzulässig, wenn es sich in Wirklichkeit um ein Altfahrzeug handelt; auch eine noch so geringe Laufleistung kann hier nicht als Argument für Neuwertigkeit angeführt werden.

Ein Neuwagen liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Modell (so) nicht mehr hergestellt wird oder die Frist der Herstellergarantie bereits seit mehr als zwei Wochen läuft (vgl. LG Köln, Urt. v. 03.08.2011, Az. 84 O 95/11).

Das Landgericht Köln hatte über die Werbung eines Autohändlers zu entscheiden, der in entsprechenden Internetforen mehrere Importfahrzeuge angeboten hatte.

Die Fahrzeuge sollten laut Anzeige unter der Kategorie „Neuwagen“ einen Preisvorteil von 50% und mehr bieten. Einziger Haken: Trotz geringer Laufleistung handelte es sich um Stücke aus älteren Modelljahren – hierauf wurde in den entsprechenden Anzeigen jedoch gerade nicht hingewiesen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.