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LG Köln zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch P2P-Netzwerke

LG Köln zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch P2P-Netzwerke

Das Landgericht Köln führt in seinem Urteil vom 11.09.2012 ( Az.: 33 O 353/11) die durch die Rechtsprechung des OLG Köln entwickelten Grundsätze zur Haftung eines privaten Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen, die über seine IP-Adresse begangen wurden, fort und definiert die Verteidigungsmöglichkeiten des Abgemahnten.

Fall

Der Beklagte wurde von der Klägerin, welche Computerspiele produziert und vermarktet, mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Laut Klägerin wurde eins ihrer Computerspiele über die IP-Adresse des Beklagten im Rahmen eines Filesharingnetzwerkes zum Herunterladen verfügbar gemacht. Der Beklagte bestritt dies, sodass die Klägerin daraufhin rechtliche Schritte zum Landgericht Köln einleitete.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.