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Shisha-Café: Darf Wasserpfeifen mit Früchten und Shiazo-Steinen vorerst weiter anbieten

Shisha-Café: Darf Wasserpfeifen mit Früchten und Shiazo-Steinen vorerst weiter anbieten

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Eilbeschluss vom 1. August 2013 der Stadt Marl vorläufig untersagt, nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW gegen ein örtliches Shisha-Café vorzugehen, das für seine Kunden Wasserpfeifen (Shishas) bereit hält, die statt mit Tabak ausschließlich mit getrockneten Früchten und/oder melassebehandelten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) befüllt werden.

Das Rauchen in Gaststätten und Cafés ist durch das Nichtraucherschutzgesetz NRW in seiner seit dem 1. Mai 2013 geltenden Fassung strikt verboten. Die Stadt Marl wies die Betreiberin eines Shisha-Cafés – in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium des Landes – darauf hin, hierunter falle auch der tabakfreie Gebrauch von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen. Halte die Betreiberin ihr entsprechendes Angebot weiterhin aufrecht, müsse sie bei jedem Verstoß mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. Da die Betreiberin dieses Risiko nicht in Kauf nehmen wollte, klagte sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf die Feststellung, dass das Nichtraucherschutzgesetz auf ihr Geschäftsmodell keine Anwendung finde. Zugleich beantragte sie beim Gericht eine vorläufige Regelung, um das Shisha-Angebot bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage beibehalten zu können

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.