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Verwendung von Social Plugins wie z.B. google+ aus datenschutzrechtlicher Sicht

Verwendung von Social Plugins wie z.B. google+ aus datenschutzrechtlicher Sicht

Google+, Facebook Like und der Datenschutz

Schon seit Längerem bietet Facebook Webseitenbetreibern die Möglichkeit, Facebook-Elemente in ihre Seiten einzubinden. Insbesondere Unternehmen soll so ermöglicht werden, eine breite Zielgruppe zu erreichen und die Popularität der eigenen Seite durch Empfehlungen unter Facebook-Nutzern zu steigern. Facebook profitiert im Gegenzug vom Wissen um die Surfgewohnheiten seiner Nutzer und kann noch gezielter Werbung adressieren.

Besonders beliebt unter diesen sog. Social Plugins ist der Like Button, der sich einfach auf der eigenen Seite integrieren lässt und Nutzern ermöglicht, ihre Vorliebe für die Seite auf Facebook zu teilen. Auch google bietet mittlerweile mit dem Google +1 Button ein ähnliches Instrument an, um Nutzern das Empfehlen bestimmter Seiten zu ermöglichen. Die Verwendung solcher Social Plugins ist jedoch datenschutzrechtlich nicht unbedenklich. Dieser Beitrag soll Aufschluss über die Funktionsweise von Social Plugins und die nach deutschem Datenschutzrecht bestehenden Probleme anhand des Like Buttons und des +1 Buttons geben, Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.