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Unterlassungsanspruch wegen Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

Unterlassungsanspruch wegen Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

Jüngst hat sich das OLG Celle (Urteil vom 15.05.2014, Az.: 13 U 15/14) mit der Reichweite des Unterlassungsanspruchs wegen unerwünschter Email-Werbung befasst und statuiert, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung für eine bestimmte E-Mailadresse die Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungen unter Verwendung alternativer Adressen nicht entfallen lässt.

E-Mails mit werbendem Inhalt sind zwar seit jeher ein überaus wirksames Instrument des zielgerichteten und kundenorientierten Marketings, bewegen sich mit Blick auf ihre Zulässigkeit aber in engen rechtlichen Grenzen. Grundsätzlich vermag nur die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Empfang die Qualifikation von E-Mail-Werbung als Spam zu verhindern, welcher einhellig stets Unterlassungsansprüche auslöst.

 Zur Frage des Umfangs eines solchen Anspruchs jedoch bezieht die Rechtsprechung seit jeher unterschiedliche, teilweise sogar gegenteilige Stellung.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.