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Zahnreinigung und Bleaching: Heileingriffe unter zahnärztlichem Vorbehalt

Zahnreinigung und Bleaching: Heileingriffe unter zahnärztlichem Vorbehalt

Zahnkosmetische Eingriffe wie professionelle Zahnreinigung und Bleaching sind nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Heileingriffe, die somit auch nur von approbierten Zahnärzten vorgenommen werden dürfen.

Angehörigen der medizinischen Assistenzberufe sowie Kosmetikern ist es dagegen untersagt, ohne zahnärztliche Überwachung derlei Eingriffe am Patienten vorzunehmen, selbst wenn sie darin geübt und zusätzlich ausgebildet sind (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.03.2012, Az. 6 U 264/10).

Das Urteil erging gegen eine zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA), die neben ihrer Anstellung in einer Zahnarztpraxis ein eigenes Zahnkosmetik-Studio betrieb. Dort bot sie professionelle Zahnreinigungen (Entfernung supragingivaler, also oberhalb des Zahnfleischsaumes gelegener, Ablagerungen auf den Zähnen) sowie Zahn-Bleaching (Bleichen der Zähne mit einem H2O2-haltigen Präparat) an, wurde jedoch vom örtlichen Zahnärzte-Verband auf Unterlassung in Anspruch genommen. Argument: Sowohl die professionellen Zahnreinigungen als auch das Bleaching sind Heileingriffe, folglich nur durch Zahnärzte bzw. unter zahnärztlicher Aufsicht zulässig.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.