Archiv -19. Juli 2013

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Links der Woche: SAP gebremst, Internet Werbung für Kinder, Neuer Erpressuns Trojaner
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Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen

Links der Woche: SAP gebremst, Internet Werbung für Kinder, Neuer Erpressuns Trojaner

Summer in the City, dieser Sommer macht Freude.

Vor einem weiteren Sommerwochenende gibt es noch unsere Links der Woche.

  

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.  

 

 

Die Links der Kalenderwoche 29  (15.07. – 19.07.2013):  

 

  • 😐 SAP: Legt zu und wird von Schwäche in Asien gebremst, mehr…
  • 🙂 BGH: Verbietet Internet-Werbung für Kinder, mehr…
  • 😐 eBay: Spürt „Gegenwind in Europa und Südkorea“, mehr…
  • 🙁 Neuer Erpressungs-Trojaner: Dreht seine Runden, mehr…
  • 😐 Bericht: Google spricht mit Sendern über TV-Streamingdienst, mehr…
  • 😐 EU-Kommission: Verlangt von Google mehr Zugeständnisse, mehr…

Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen

Den Betreibern von gewerblich genutzten Internetplattformen kommt die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit etwaige Nutzer der Internetplattform ihrer Impressumspflicht auch tatsächlich nachkommen. Wie diese Vorkehrungen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, bleibt den Betreibern selbst überlassen. Lesen Sie mehr über das Urteil (vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12) des OLG Düsseldorf in unserem Artikel.

 

1. Der rechtliche Hintergrund – Impressumspflicht
Gemäß den Vorgaben des § 5 Telemediengesetztes (TMG) muss jeder Dienstanbieter, der über eine Website am gewerblichen Geschäftsverkehr teilnimmt, bestimmte Informationen über sein Unternehmen dem Verbraucher zugänglich machen. Dieses geschieht in der Praxis durch die Zurverfügungstellung eines sog. Firmenimpressums, das auf einem Internetauftritt leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar sein muss. Die jeweiligen Pflichtangaben im Impressum hängen von der Art des geschäftsmäßigen Diensteanbieters ab.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.