Archiv -20. Februar 2014

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Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in britisches Recht
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Abmahnung Sammelstelle: Thomas Russer wegen Widerrufsfrist

Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in britisches Recht

Wie Deutschland auch hat Großbritannien die EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umzusetzen. Mit der Verbraucherrichtlinie soll im Wesentlichen die vorvertragliche Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht sowie bestimmte Regeln zur Leistungserfüllung im Verbrauchsgüterkaufrecht (Lieferung, Gefahrübergang) in den EU-Mitgliedsstaaten vollständig harmonisiert werden, um zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern beizutragen.

Die EU-Richtlinie lässt im Übrigen das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt. Großbritannien hat die Verbraucherrichtlinie mit dem Verbraucherschutzgesetz vom Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt (Consumer Contracts Regulations 2013 ). Dieses Gesetz tritt entsprechend der EU-Verbraucherschutzrichtlinie am 13. Juni 2014 in Kraft.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Änderung der Rechtslage in Großbritannien, die der deutsche Onlinehändler zu beachten hat, der ab dem 13. Juni 2014 Waren an Verbraucher in Großbritannien vertreibt. Es darf daran erinnert werden, dass bei Onlinehandel mit Verbrauchern in Großbritannien grundsätzlich britisches Recht gilt. Die Rechtslage für B2B-Verträge hat sich durch das o.g. britische Umsetzungsgesetz nicht geändert. Bei B2B-Verträgen ist britisches Recht für den deutschen Onlinehändler nur dann relevant, wenn er seine Ware über eine Niederlassung in Großbritannien vertreibt und damit britischem Recht unterworfen ist. Für B2B-Verträge gilt das alte Kaufrecht (sale of goods act).

Die wichtigsten Änderungen ab 13. Juni 2014 können wie folgt zusammengefasst werden.

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Abmahnung Sammelstelle: Thomas Russer wegen Widerrufsfrist

Für die Abmahnung Sammelstelle der IT-Recht Kanzlei wurde uns eine Abmahnung des Herrn Thomas Russer vorgelegt.

Herr Thomas Russer moniert in dieser Abmahnung angeblich widersprüchliche Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist.

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